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Nicht vergessen: Mindestlohnerhöhung

Vor einer Woche, also am 1. Juli 2021, trat der zweite Schritt der Mindestlohnerhöhung in Kraft. Sollten Unternehmen Minijobber…
9. Juli 2021

Vor einer Woche, also am 1. Juli 2021, trat der zweite Schritt der Mindestlohnerhöhung in Kraft. Sollten Unternehmen Minijobber beschäftigen, sollte jetzt geprüft werden, ob die Kriterien für den Minijob weiterhin bestehen.

Bereits im vergangenen Sommer beschloss die Bundesregierung die schrittweise Erhöhung des Mindestlohns. In insgesamt vier Stufen steigt der Mindestlohn nun bis Sommer 2022 auf brutto 10,45 Euro.

Schon zu Beginn dieses Jahres erfolgte die erste Anpassung und der Mindestlohn wurde auf brutto 9,50 Euro angehoben. Zum 1. Juli stieg er dann nun auf 9,60 Euro. Auch wenn diese neue Erhöhung "nur" um 10 Cent von der Erhöhung im Januar abweicht, so sollten Arbeitgeber, die Mitarbeiter auf 450-Euro Basis beschäftigen, prüfen, ob die Voraussetzungen für dieses Beschäftigungsverhältnis noch passen. Gegebenenfalls sollten die vereinbarten Arbeitsstunden verringert werden, damit die Grenze von 450 Euro im Monat nicht überschritten wird. Andernfalls wird aus dem Minijob ein Midijob. Das würde bedeuten, dass höhere Abgaben anfallen können.

Arbeitgeber sollten also die Mindestlohnerhöhungen im Blick behalten. Die nächste schrittweise Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2022.

Quelle: optikernetz.de

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