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Nicht vergessen: Grundsteuererklärung gilt auch für Geschäftsgrundstücke

Der Stichtag zur Abgabe der Grundsteuererklärung naht – noch sind aber zahlreiche Erklärungen nicht eingereicht worden.…
26. Januar 2023

Der Stichtag zur Abgabe der Grundsteuererklärung naht – noch sind aber zahlreiche Erklärungen nicht eingereicht worden. Auch Geschäftsgrundstücke sind betroffen.

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu erhoben. Alle Grundstücke in Deutschland müssen in diesem Zusammenhang neu bewertet werden. Wichtig: Die Grundsteuer-Reform betrifft nicht nur Wohnimmobilien, sondern auch Gewerbegrundstücke. Die Frist endet am 31. Januar 2023.

Rückblick: Hintergrund der Grundsteuerreform

Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde der ganze Trubel angestoßen. Vor mittlerweile fünf Jahren erklärte das Gericht das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig, da es veraltete Werte zugrunde legte und es so zu einer Ungleichbehandlung kam. Die Berechnungsmethode wurde dann 2019 geändert. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage der neuen Berechnungsmethode erhoben.

Vor der Erhebung steht aber die Berechnung. Und um für diese eine aktuelle Grundlage zu schaffen, sind nun alle Grundstücks- und Immobilieneigentümer aufgerufen, eine Grundsteuererklärung abzugeben.

Die meisten Bundesländer wenden das Bundesmodell zur Berechnung der Grundsteuer an. Fünf Länder aber haben sich für eigene Wege entschieden: Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben individuelle Modelle erarbeitet.

Grundsteuer bei Gewerbegrundstücken

Für Gewerbegrundstücke stehen Änderungen an. Hier greift nun das so genannte Sachwertverfahren, welches für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke gilt.

Von einem Geschäftsgrundstück ist die Rede, wenn es zu mehr als 80 Prozent betrieblich oder öffentlich genutzt wird. Der Nutzungsanteil bemisst sich anhand der Wohn- und Nutzfläche.

Bei einer betrieblichen Nutzung unter 80 Prozent (zwischen 50 und 80 Prozent) spricht man von gemischt genutzten Grundstücken. Sie werden also teils privat und teils zu betrieblichen Zwecken genutzt.

Um Teileigentum handelt es sich bei Raumanteilen eines Gebäudes, die nicht bewohnt werden.

Quelle: optikernetz.de

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