Kündigt sich bei laufender oder bestehender Elternzeit neuer Nachwuchs an, kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschaftsfristen durch die Mutter vorzeitig beendet werden. Die Folgen für den Arbeitgeber können dadurch erheblich sein.
Wird die Elternzeit durch die neue Schwangerschaft vorzeitig beendet, lebt das bislang ruhende Arbeitsverhältnis wieder auf. Folge ist, dass in den sechs Wochen vor dem Geburtstermin ein Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes besteht. Für diese Zeit muss der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Dabei ist die Bemessungsgrundlage für diese Zahlung davon abhängig, ob die schwangere während der vorangegangenen Elternzeit gearbeitet hat oder nicht. Bei Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, besteht im Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) ein entsprechender Erstattungsanspruch. Im Gegensatz zum Mutterschutzgesetz sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) allerdings ausdrückliche Regelungen zur Kürzung des Urlaubsanspruchs vor. Der Arbeitgeber kann nämlich den bezahlten Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Monat, für den Elternzeit in Anspruch genommen wird, um ein Zwölftel kürzen. Da durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit das ruhende Arbeitsverhältnis wieder auflebt, ist damit auch eine entsprechende Kürzung des Urlaubs nicht mehr möglich. Je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrages kann es dann auch dazu kommen, dass die Arbeitnehmerin zusätzlich noch einen Anspruch auf etwaige anteilige Zahlungen einer Jahressonderzahlung oder auf anteilige Bonus- oder Prämienzahlungen besitzt.
Hinzu kommt, dass der durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht verbrauchte Zeitraum mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des ersten Kindes übertragen werden.
Kritiker dieser Neuregelung befürchten, dass es künftig praktisch keine Arbeitnehmerin mehr geben werde, die im Falle einer erneuten Schwangerschaft innerhalb der Elternzeit diese nicht vorzeitig beenden wird. Anderenfalls würde die betroffene Arbeitnehmerin ansonsten auf wirtschaftliche Vorteile verzichten. Folge dieser Neuregelung für die Arbeitgeber sei ein höherer finanzieller Aufwand, trotz der Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld über das U2-Verfahren wegen des zusätzlichen Urlaubs und eventueller sonstiger oben genannter Zahlungsansprüche.