Auch eine Vollzeitarbeitnehmerin ist grundsätzlich dazu berechtigt, neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis einer Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachzugehen oder eine selbstständige Nebentätigkeit aufzunehmen. Sie hat allerdings bei der Nebenbeschäftigung die gesetzlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Eine Arbeitsvertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag hingegen, die einer Arbeitnehmerin generell die Ausübung von Nebentätigkeiten untersagt, ist zu weitgehend und benachteiligt die Arbeitnehmerin entgegen Treu und Glauben unangemessen. Damit wäre die Bestimmung auch unwirksam. Werden nur einzelne Nebentätigkeiten verboten, muss einerseits das sog. Transparenzgebot berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass für die Arbeitnehmerin klar erkennbar sein muss, welche Tätigkeiten, bzw. in welchem Umfang sie Tätigkeiten nicht verrichten darf. Ist dies nicht der Fall, scheitert die Klausel. Sie ist damit unwirksam. Andererseits dürfen die einzelnen Verbote die Arbeitnehmerin wiederum nicht unangemessen benachteiligen, und damit also zu weitgehend sein. Verstößt eine Arbeitnehmerin gegen ihre im Arbeitsvertrag enthaltene Verpflichtung, eine Nebentätigkeit anzuzeigen oder vom Arbeitgeber genehmigen zu lassen, kann – nach vergeblichen Abmahnungen – auch dann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt sein, wenn die Arbeitnehmerin Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hatte. Hier liegt der Vorwurf dann in einer unterlassenen Nebenpflicht. Einen allgemeinen Auskunftsanspruch – ohne arbeitsvertragliche Regelung – gegen die Arbeitnehmerin auf Auskunft über das Ob und den Umfang der beruflichen Tätigkeit besitzt der Arbeitgeber nicht. Ein solcher Anspruch kann auch nicht aus der Treuepflicht der Arbeitnehmerin hergeleitet werden. Allerdings hat der Arbeitgeber gegen die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Auskunft über das Ob und den Umfang der Nebentätigkeit, soweit eine Überschreitung der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht ausgeschlossen wird. Denn der Arbeitgeber muss Sorge dafür tragen, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, die nicht nur dem Schutz der Beschäftigten, sondern auch dem Schutz der anderen Arbeitnehmer dienen, tatsächlich beachtet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können, und soweit gilt das auch bei Teilzeitbeschäftigten, vereinbaren, dass die Arbeitnehmerin eine Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen darf (sog. Genehmigungs- oder Zustimmungsvorbehalt). Diese Klausel dient nur dazu, dem Arbeitgeber im Vorfeld die Überprüfung zu ermöglichen, ob eventuell seine berechtigten Interessen beeinträchtigt sind. Die mögliche Beschränkung der Freiheitsrechte aus dem Grundgesetz hält sich in Grenzen. Im Ergebnis wird von der Arbeitnehmerin nur verlangt, vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber zu unterrichten.
Schließlich darf der Arbeitgeber die Zustimmung unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Art. 12 GG (Freiheit der Berufswahl) nur in solchen Fällen verweigern, in denen er an der Unterlassung der Nebentätigkeit ein berechtigtes Interesse hat. Dieses Interesse muss schwerer wiegen, als die Freiheit der Berufswahl der Arbeitnehmerin, etwa bei Konkurrenztätigkeit, bei Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis, die so umfangreich ist, dass die Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der Haupttätigkeit gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen müsste – wobei sich dann die Zustimmungsverweigerung auf den das Arbeitszeitgesetz übersteigenden Umfang zu beschränken hat – oder bei einer Tätigkeit, die sich schädlich auf den Ruf des Arbeitgebers auswirken würde. Allein die Nebentätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen muss noch keine Nebenpflichtverletzung sein, wenn die Tätigkeit für den Konkurrenten eine untergeordnete Hilfstätigkeit ist.