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Neue EU-Verpackungsverordnung: Für wen jetzt Handlungsbedarf besteht

Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Sie soll Verpackungen nachhaltiger machen und das Recycling europaweit verbessern. Für die meisten Augenoptikbetriebe ändert sich im Tagesgeschäft zunächst wenig. Wer jedoch Produkte unter einer Eigenmarke vertreibt oder Waren direkt aus dem Ausland importiert, sollte die neuen Regelungen genauer prüfen.

30. Juli 2026
Neue EU-Verpackungsverordnung: Für wen jetzt Handlungsbedarf besteht
Neue EU-Verpackungsverordnung: Für wen jetzt Handlungsbedarf besteht

Die Idee hinter der Verordnung ist sicherlich sinnvoll, jeder trägt im Rahmen eines solidarischen Prinzips einen Teil der Kosten der Entsorgung von Verpackungsmüll. Die Umsetzung ist leider, zumindest auf den ersten Blick, recht kompliziert.

Hersteller oder Erzeuger?

Die neue Verordnung unterscheidet zwischen Herstellern und Erzeugern von Verpackungen. Welche Pflichten gelten, hängt davon ab, welche Rolle ein Unternehmen in der Lieferkette einnimmt.

Auf der Internetseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gibt es zahlreiche hilfreiche Informationen, wie einen vereinfachten Entscheidungsbaum zur ersten Orientierung. Dort heißt es zur Unterscheidung von Hersteller und Erzeuger:

„Um die verpackungsrechtlichen Pflichten nach der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) ab dem 12. August 2026 zu erfüllen, müssen Unternehmen prüfen, welche Verantwortlichkeiten sie künftig tragen.

Die PPWR unterscheidet dabei zwischen …

… dem Erzeuger (englisch: manufacturer), der für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist, und

… dem Hersteller (englisch: producer), der die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in dem EU-Mitgliedstaat – also die Finanzierung der Entsorgung – trägt, in dem die Verpackung zu Abfall wird.

Wichtig: Erzeuger- und Herstellereigenschaft stimmen in vielen Fällen überein. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten können sie jedoch auseinanderfallen. Hersteller kann der Erzeuger, der Importeur oder auch der Vertreiber im jeweiligen europäischen Mitgliedsstaat sein. Maßgeblich bei Lieferketten ist, welcher Wirtschaftsakteur diese in dem EU-Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird.“

Mit dem Status als Hersteller und/oder Erzeuger gehen unterschiedliche Pflichten einher:
Der Hersteller ist dafür verantwortlich, für systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland die organisatorischen und finanziellen Pflichten zu erfüllen. Dazu zählen:

  • Systembeteiligungspflicht – Der Hersteller muss das Recycling systembeteili-gungspflichtiger Verpackungen finanzieren. Dazu muss dieser einen Systembe-teiligungsvertrag mit einem anerkannten Systembetreiber schließen.
  • Registrierungspflicht – Der Hersteller muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren.
  • Meldepflicht – Der Hersteller muss regelmäßig seine Verpackungsmengen (nach Masse) dem Systembetreiber und im Verpackungsregister melden, und zwar nach Material (Papier/Pappe/Karton, Kunststoffe, Glas und Eisenmetalle) unterteilt.

Der Erzeuger trägt die Verantwortung für die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung der Verpackungen.

Außerdem muss der Erzeuger auf der Verpackung über einen QR-Code oder über andere Datenträger seine Namen, die Postanschrift und eine elektronische Kontaktmöglichkeit angeben.

Eigenmarken: Hier können neue Pflichten entstehen

Lässt ein Augenoptiker eine Verpackung unter seinem Namen oder seiner Marke (Eigen- oder Lizenzmarke) von einem Lohnabfüller entwickeln oder herstellen, gilt er als Erzeuger.

Eine Ausnahme kann für Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeitende sowie höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) gelten, wenn Verpackungen oder verpackte Produkte von einem Lieferanten aus demselben EU-Mitgliedstaat bezogen werden.

Für Augenoptiker ist dieser Punkt interessant, wenn zum Beispiel mit einem eigenen Logo versehene Brillenetuis abgegeben werden.

Etuis und Kontaktlinsenbehälter – Verpackung oder Ware?

Zwar denkt man in erster Linie bei Augenoptiker bei Verpackungen an Tragetaschen, die dem Kunden mitgegeben werden. Tastsächlich sind zwei entscheidende Punkte, die oft vergessen werden, Brillenetuis und Kontaktlinsendöschen.

Zu Brillenetuis hat die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bereits vor einiger Zeit Einordnungsentscheidungen erlassen:

https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/Einordnungsentscheidungen/20210608-Allgemeinverfuegung-Drei-verschiedene-Etuis-fuer-Brillen-Sonnenbrille-ua.pdf

https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/Einordnungsentscheidungen/20210322-Allgemeinverfuegung-Brillenetui-fuer-eine-Brille-zur-Korrektur-einer-Sehschwaeche.pdf

Bei Brillenetuis sind mehrere Sachverhalte möglich:

  • Ein Brillenetui ist eine Ware, wenn es separat, d. h. ohne eine Brille, gegen Entgelt vom Hersteller an einen Vertreiber oder einen Endverbraucher weitergegeben wird.
  • Wird dem Kunden ein bereits herstellerseitig der Brille zugeordnetes Brillenetui mit der Brille zur Verfügung gestellt, ist das Brillenetui bei einer Beurteilung anhand der Vorschriften des Verpackungsgesetzes und dessen Zielsetzungen immer eine Verpackung.
  • Ein Brillenetui, das vom Vertreiber (in diesem Fall ist das der Augenoptiker) gesondert erworben und dem Kunden anlässlich des Erwerbs einer Brille zur Verfügung gestellt wird, ist als Serviceverpackung einzuordnen. Etwas anderes gilt für diesen Fall laut der Stiftung nur bei einer atypischen Verwendung. Eine solche liege vor, wenn ausnahmsweise der Vertreiber ein Brillenetui, das er üblicherweise ohne Brille gegen ein wirtschaftlich angemessenes Entgelt anbietet, dem Kunden anlässlich des Erwerbs einer Brille unentgeltlich übergibt.

Ob Brillenetuis dauerhaft als Serviceverpackungen eingestuft bleiben, wird derzeit auf europäischer Ebene noch diskutiert. Nach Einschätzung der ZSVR spricht jedoch vieles dafür, dass die bisherige Einordnung bestehen bleibt.

Auch zu (befüllten abgegebenen) Kontaktlinsenschälchen wurde bereits eine Einordnungsentscheidung veröffentlicht: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/Einordnungsentscheidungen/20220329-Allgemeinverfuegung-Behaelter-aus-Kunststoff-fuer-Kontaktlinse-und-Umschlag-aus-Pappe-zum-Versand-von-Kontaktlinsen.pdf

Zur grundsätzlichen Beurteilung der Systembeteiligungspflicht von Brillenetuis und Kontaktlinsen nutzt man am besten den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen auf der Seite verpackungsregister.org:

https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/katalogsuche/produktblatt/18-000-0190 (Ergebnis für Brillenetuis)

https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/katalogsuche/produktblatt/18-000-0200 (Ergebnis für Kontaktlinsen)

Weitere Änderungen folgen bis 2030

Viele weitere Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung greifen erst in den kommenden Jahren.

Optikernetz.de informiert Sie dazu.

Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen, optikernetz.de; Bild via pexels.com

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