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Rentenversicherung im Minijob: Änderung möglich
Wie die Minijob-Zentrale berichtet, besteht seit Anfang Juli 2026 für Minijobber eine zweite Chance auf Rentenversicherung.

Wer einen Minijob annimmt, muss entscheiden, ob er eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte. Denn grundsätzlich sind Minijobs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auf Antrag ist eine Befreiung möglich. Eine Änderung der einmal gefällten Entscheidung war bisher nicht möglich. Seit dem 1. Juli 2026 haben Minijobber nun erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren.
Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung jetzt einmalig rückgängig machen.
Laut Minijob-Zentrale ist die Änderung sehr einfach: "Gewerbliche Minijobberinnen und Minijobber können sich auf unserer Internetseite den Antrag zur Aufhebung von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht herunterladen. Den unterschriebenen Antrag reichen sie bei ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin ein.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Sie informieren die Minijob-Zentrale darüber durch die Meldung zur Sozialversicherung. Dafür müssen sie die Beschäftigung mit Meldegrund 32 abmelden und mit Meldegrund 12 sowie der Beitragsgruppe '1' in der Rentenversicherung wieder anmelden."
Die Minijob-Zentrale kann der Aufhebung innerhalb eines Monats nach Antragsstellung widersprechen. Passiere dies nicht, sei die Aufhebung bewilligt. Ein Bescheid über die Aufhebung werde nicht versendet.
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