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Widerrufsbutton ab Juni 2026: Müssen auch Augenoptiker handeln?
Unternehmen,
die Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von Verträgen über eine
Webseite oder App ermöglichen, müssen ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich eine
elektronische Widerrufsfunktion direkt auf der Website bereitstellen. Doch gilt
diese Pflicht auch für Augenoptiker?

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die B2C-Webshops betreiben oder Dienstleistungen online buchbar machen. Künftig muss sichergestellt sein, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Widerruf direkt über die jeweilige Webseite oder App erklären können. Die Ausübung des Widerrufsrechts darf dabei nicht komplizierter sein als der eigentliche Vertragsabschluss.
Nicht erforderlich ist eine solche Funktion bei Vertragsschlüssen per E-Mail oder auf Plattformen, die ausschließlich dem unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) dienen.
Neben der neuen elektronischen Widerrufsfunktion gelten weiterhin die bisherigen gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist in einem umfangreichen Leitfaden zum Thema darauf hin, dass die elektronische Widerrufsfunktion nur dann erforderlich ist, wenn Verbraucherinnen und Verbrauchern überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen sieht das Gesetz Ausnahmen vor.
Für Handwerksunternehmen besonders relevant sind demnach unter anderem:
- Waren, die individuell nach Kundenspezifikation angefertigt werden
- schnell verderbliche Waren
- Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden
- dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers
Sind Augenoptiker betroffen?
Damit stellt sich unmittelbar die Frage: Fallen Korrektionsbrillen unter die Ausnahme für individuell angefertigte Waren?
Viele Augenoptiker betreiben inzwischen eigene Onlineshops oder / und bieten digitale Terminbuchungen an.
Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen, den wir zu diesem Thema befragt haben, verweist hierzu auf § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach besteht kein Widerrufsrecht bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und individuell auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten werden.
Der Hintergrund: Standardisierte Produkte „von der Stange“ können nach einem Widerruf erneut verkauft werden. Eine reine Brillenfassung ohne Korrektion bleibt daher grundsätzlich widerrufbar. Ebenso ist die Situation bei Austauschkontaktlinsen, bei denen es an einer individuellen Anpassung fehlt.
Ganz anders verhält es sich bei individuell angepassten Korrektionsbrillen. Diese sind auf die persönlichen Korrektionswerte des Kunden abgestimmt und für andere Verbraucher nicht nutzbar. Für solche Maßanfertigungen ist das gesetzliche Widerrufsrecht in der Regel ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Gibt es ein freiwilliges Widerrufsrecht bei individuell angepassten Produkten?
Der Verbraucher könnte sich auf den Standpunkt stellen: Wenn mir beim Kauf einer Brillenfassung ein Widerrufsbutton angeboten wird, ist das eine solche abweichende Vereinbarung, da davon auszugehen ist, dass der Verkäufer auf den gesetzlichen Schutz der oben genannten Regelung verzichtet.
Nach Einschätzung des ZVA reicht das bloße Vorhandensein eines gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbuttons eher nicht aus, um automatisch ein freiwilliges Widerrufsrecht einzuräumen. Problematisch könne es jedoch werden, wenn beim Korrektionsbrillen-Angebot zusätzliche Hinweise verwendet werden, wie:
- „14 Tage Widerrufsrecht“
- „Kostenlose Rückgabe“
- oder wenn die Widerrufsbelehrung uneingeschränkt auch für individuell gefertigte Produkte gilt.
In solchen Fällen könnte ein Verbraucher argumentieren, dass vertraglich freiwillig ein Widerrufsrecht auch für die individuell angefertigten Produkte eingeräumt wurde.
TIPP: Für Shops mit Mischsortiment (also Handelsware, Fassungen und individuelle Korrektionsbrillen) empfiehlt sich daher ein klarstellender Hinweis, etwa:
„Über diese Funktion können Sie eine Widerrufserklärung übermitteln. Ob im konkreten Fall ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht besteht, wird anschließend geprüft. Bei Waren, die individuell angefertigt oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, kann das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sein.“
Was gilt für Terminbuchungen?
Online-Terminbuchungen haben in der Augenoptik zunehmend an Bedeutung gewonnen. Viele Unternehmen stellen bereits die Möglichkeit auf der Website bereit, für Refraktion, Kontaktlinsenanpassung oder Screeningtests Termine zu buchen. Stellt bereits eine solche Terminreservierung einen Vertragsschluss dar?
Nach Auffassung des ZDH kommt es darauf an, wie konkret die Buchung ausgestaltet ist. Sind wesentliche Vertragsbestandteile wie Preis oder Leistungsumfang noch offen, liegt meist lediglich eine Vertragsanbahnung vor. In diesem Fall besteht keine Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion.
Anforderungen an die neue Widerrufsfunktion
Die Widerrufsfunktion muss:
- gut sichtbar und leicht zugänglich sein
- eindeutig beschriftet werden, etwa mit „Vertrag widerrufen“
- ohne Registrierung oder Login erreichbar sein, sofern auch Gastbestellungen möglich sind
Eine Umsetzung als Button ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Auch ein deutlich platzierter Hyperlink genügt.
Wichtig: Die Nutzung darf nicht erschwert werden, zum Beispiel durch zusätzliche Apps oder komplizierte Authentifizierungsverfahren.
Augenoptiker sollten tätig werden
Für Augenoptiker mit Onlineangebot wird das Thema ab Juni 2026 relevant. Entscheidend ist, welche Verträge über Produkte oder Dienstleistungen tatsächlich online abgeschlossen werden können.
Während bei Standardfassungen und Austauschkontaktlinsen grundsätzlich ein Widerrufsrecht besteht, gelten individuell angefertigte Korrektionsbrillen in vielen Fällen als Maßanfertigung und sind damit vom Widerrufsrecht ausgenommen.
Den Leitfaden des ZDH finden Sie hier zum Download: https://www.zdh.de/fileadmin/Oeffentlich/Organisation_und_Recht/Themen/Praxis_Recht/20260428_2_Praxis_Recht_Elektronische_Widerrufsfunktion.pdf
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