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Künstlersozialabgabe: Stichtag nicht verpassen

Die Künstlersozialabgabe (KSA) ist in vielen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben wenig präsent, auch in der Augenoptik. Sobald externe Kreative für Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen eingebunden werden, kann die Künstlersozialabgabe relevant werden.

25. März 2026
Künstlersozialabgabe: Stichtag nicht verpassen
Künstlersozialabgabe: Stichtag nicht verpassen

Wer im vergangenen Jahr mehr als 700 Euro an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt hat, muss diese Entgelte bis zum 31. März 2026 bei der Künstlersozialkasse (KSK) melden.

Was hinter der Künstlersozialabgabe steckt

Die Künstlersozialkasse organisiert die Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Das Prinzip ähnelt dem Arbeitgeberanteil bei Angestellten: Unternehmen, die kreative Leistungen einkaufen, beteiligen sich über die KSA an deren sozialer Absicherung.

Abgabepflichtig sind auch Betriebe, die kreative Leistungen für Werbung, Marketing oder Öffentlichkeitsarbeit nutzen, also auch Augenoptiker, die etwa in ihr Erscheinungsbild oder ihre Außendarstellung investieren. Entscheidend ist nicht die Häufigkeit, sondern die Art der Leistung.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Rechtsform des Auftragnehmers: Die Abgabe betrifft ausschließlich Zahlungen an natürliche Personen, also echte Selbstständige. Auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnergesellschaften kann eine Abgabepflicht bestehen.

Welche Kosten einbezogen werden

Bemessungsgrundlage sind sämtliche gezahlten Entgelte. Dazu zählen nicht nur Honorare, sondern auch Nebenkosten wie Material-, Hilfs- oder Versandkosten sowie Telefonaufwendungen. Auch Zahlungen an ausländische Kreative werden berücksichtigt.

Nicht einbezogen werden dagegen:

  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- oder Bewirtungskosten)
  • Übungsleiterpauschalen
  • reine Druck- und Vervielfältigungskosten

Gerade bei Marketingmaßnahmen lohnt sich eine saubere Rechnungsaufteilung. Wer beispielsweise eine Werbebroschüre erstellen lässt, sollte Gestaltung und Druck getrennt abrechnen lassen – denn nur die kreative Leistung ist abgabepflichtig. Der Abgabesatz liegt aktuell bei 5,0 Prozent der gezahlten Entgelte.

Typische Fälle aus der Praxis sind zum Beispiel die Erstellung von Broschüren oder Flyern. Aber auch Betriebe, die die eigeneWebsite von einem selbstständigen Webdesigner gestalten oder regelmäßig überarbeiten lassen, müssen für diese Leistung die Abgabe zahlen, wenn dafür ein selbständiger Webdesigner engagiert wurde. Nicht betroffen ist die reine technische Wartung. Auch Aufträge für Visitenkarten beispielsweise, auch wenn sie einmalig sind, können abgabepflichtig sein, wenn die 700-Euro-Grenze überschritten wird.

Quelle: optikernetz,de, kuenstlersozialkasse.de; Bild: Greta Hoffman via pexels.com

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