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Resturlaub: Verfall nach März?
Der
31. März 2026 rückt näher – und damit
nicht nur Ostern, sondern auch der Stichtag, an dem in jedem Jahr der Resturlaub
verfällt. Oder nicht?

Bundesurlaubsgesetz
Ein Blick ins Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hilft bei der Orientierung, wobei sich in den vergangenen Jahren einiges durch europäische Rechtsprechung verändert hat. Lauf BurlG muss Urlaub grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr genommen werden. Konkret schreibt § 7 Abs. 3 vor, dass eine Übertragung ins Folgejahr nur ausnahmsweise zulässig ist.
Solche Ausnahmen greifen, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen. Dazu zählen etwa:
Persönliche Gründe:
- Krankheit
- Pflege eines Angehörigen
- Ausfall eines geplanten Reisepartners
Betriebliche Gründe:
- hohe Arbeitsbelastung
- saisonale Auftragsspitzen
- organisatorische Engpässe
Stichtag 31. März
Übertragener Urlaub muss demzufolge spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vollständig genommen werden.
Wer diese Frist verpasst, verliert seinen Anspruch – zumindest in der Theorie. Doch in der Praxis kommt es entscheidend auf den Arbeitgeber an.
Hier hat sich durch Urteile des Europäischen Gerichtshof und des Bundesarbeitsgericht (BAG) einiges geändert: Urlaub verfällt dementsprechend nur dann, wenn der Arbeitgeber aktiv mitwirkt.
Das bedeutet, er muss rechtzeitig und individuell informieren, wie viele Urlaubstage noch offen sind, und bis wann diese genommen werden müssen.
Ein pauschaler Hinweis im Intranet oder am Schwarzen Brett reicht nicht aus. Die Information muss konkret, verständlich und nachweisbar erfolgen. Unterbleibt dieser Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
Verjährung?
Auch Urlaub kann verjähren. Allerdings hat auch hier der Europäischer Gerichtshof 2022 (Az. C-120/21) konkretisiert. Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass Urlaubsansprüche automatisch nach drei Jahren verjähren. Das Urteil aus 2022 aber sagt: Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Arbeitgeber korrekt informiert hat.
Ohne Hinweis also können sich Urlaubsansprüche ansammeln.
Sonderfälle Krankheit und Kündigung
Wer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann, ist besonders geschützt, kann aber seinen Urlaub nicht unendlich ansammeln. Auch das entschieden EuGH und BAG. Der Anspruch bleibt bestehen und kann bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend gemacht werden. Danach verfällt er grundsätzlich.
Aber auch hier gilt: Hat der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht verletzt, kann der Verfall weiter hinausgeschoben werden. Urlaubstage in dem Urlaubsjahr, in dem Beschäftigte auch tatsächlich gearbeitet haben und dann erkranken, dürfen dann nicht verfallen.
Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen kommt es auf den Zeitpunkt an. Besteht das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch (1/12 pro Monat). Ab 1. Juli besteht der volle gesetzliche Jahresurlaub.
Offene Urlaubstage müssen grundsätzlich vor dem letzten Arbeitstag genommen werden. Ist das nicht möglich, entsteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung.
Elternzeit und Mutterschutz
Im Falle von Elternzeit und Mutterschutz gilt, der Urlaub verfällt nicht. Die Ansprüche können nach der Rückkehr vollständig nachgeholt werden.
Mitwirkungspflicht ernst nehmen
Der Grundsatz „Urlaub verfällt am Jahresende“ gilt heute nur noch eingeschränkt. Entscheidend ist, gibt es einen Übertragungsgrund und hat der Arbeitgeber korrekt informiert?
Wer seine Hinweis- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, riskiert langfristig anwachsende Urlaubsansprüche im Betrieb.
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