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Impressum auf der Website: Wann haben Sie zuletzt nachgeschaut?

Eine eigene Website gehört heute für viele Augenoptikbetriebe selbstverständlich dazu. Kundinnen und Kunden informieren sich online über Öffnungszeiten, Leistungen, Kollektionen oder Serviceangebote. Doch wer im Internet präsent ist, muss auch rechtliche Anforderungen beachten – allen voran die Impressumspflicht.

10. März 2026
Impressum auf der Website: Wann haben Sie zuletzt nachgeschaut?
Impressum auf der Website: Wann haben Sie zuletzt nachgeschaut?

Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum kann schnell zu Abmahnungen führen. Deshalb lohnt es sich, die eigenen Angaben regelmäßig zu überprüfen und auf den aktuellen Stand zu bringen.

Impressumspflicht: Was sagt das Gesetz?

Wer eine Website nicht ausschließlich zu privaten Zwecken betreibt, muss ein Impressum bereitstellen. Diese Pflicht ist im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt.

Die Vorgaben gelten für sogenannte digitale Dienste, ein Begriff, der sehr weit gefasst ist. Dazu zählen praktisch alle Online-Auftritte, etwa:

  • Unternehmenswebsites
  • Online-ShopsB
  • Blogs
  • Plattformen und Portale
  • Social-Media-Seiten, etwa Unternehmensprofile auf Facebook oder Instagram

Kurz gesagt: Sobald eine Website geschäftlich genutzt wird oder Einnahmen generieren kann greift in der Regel die Impressumspflicht.

Wie muss ein Impressum gestaltet sein?

Damit ein Impressum den gesetzlichen Anforderungen entspricht, muss es drei grundlegende Kriterien erfüllen.

1. Leicht erkennbar: Das Impressum darf nicht versteckt sein. Besucherinnen und Besucher müssen es klar und schnell finden können.

Die Bezeichnung „Impressum“ ist zwar üblich, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Auch Begriffe wie „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ sind zulässig, solange eindeutig erkennbar ist, dass es sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben handelt.

2. Unmittelbar erreichbar: Das Impressum muss spätestens nach zwei Klicks von der Startseite aus erreichbar sein. In der Praxis empfiehlt es sich jedoch, den Link direkt auf der Startseite zu platzieren.

3. Ständig verfügbar: Der Impressumslink muss dauerhaft funktionieren und mit den üblichen Einstellungen gängiger Internetbrowser erreichbar sein.

Viele Websites lösen dies, indem sie das Impressum fest in der Fußzeile (Footer) jeder Seite integrieren.

Welche Angaben gehören ins Impressum?

Die Pflichtangaben sind in § 5 Abs. 1 DDG festgelegt.

Bei reglementierten oder zulassungspflichtigen Berufen – etwa bestimmten Handwerken – müssen zusätzlich genannt werden:

  • zuständige Kammer
  • gesetzliche Berufsbezeichnung
  • Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • berufsrechtliche Regelungen sowie Hinweise, wo diese einsehbar sind (ein Link genügt)

Wer braucht ein Impressum?

Die Impressumspflicht gilt für digitale Diensteanbieter. Darunter fallen laut Gesetz öffentliche Stellen, natürliche oder juristische Personen, die digitale Dienste geschäftsmäßig anbieten.

Der Begriff „geschäftsmäßig“ bedeutet nicht zwingend, dass mit der Website direkt Geld verdient wird. Schon eine dauerhaft betriebene Unternehmensseite kann darunter fallen.

Auch der Zusatz „in der Regel gegen Entgelt“ bedeutet nicht, dass Nutzer tatsächlich bezahlen müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob mit den Inhalten grundsätzlich Einnahmen erzielt werden können, etwa durch Werbung, Dienstleistungen oder Produktangebote.

Im Zweifel gilt deshalb: Fast jeder Online-Auftritt benötigt ein Impressum.

Impressum regelmäßig aktualisieren

Die gesetzlichen Vorgaben für Websites ändern sich immer wieder.

So zuletzt im Mai 2024, als das Telemediengesetz durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt wurde oder im Juli 2025, als es zu Änderungen im Zusammenhang mit der EU-Online-Streitbeilegungsplattform kam.

Um Fehler zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, einen Impressum-Generator zu nutzen. Solche Tools helfen dabei, die notwendigen Angaben strukturiert zusammenzustellen und auf aktuelle gesetzliche Anforderungen zu achten.

Einzelne Handwerkskammern empfehlen den Impressum-Generator auf www.eRecht24.de. Dieser Anbieter offeriert neben einer kostenlosen Version auch eine Bezahlvariante, auf die während des Erstellungsprozesses mehrfach hingewiesen wird. Wer sich scheut, echte Daten einzugeben, kann das Angebot von www.fuer-gruender.de nutzen, das es ermöglicht, ein Impressum mit Beispieldatei (Mustermann, Musterstadt, Musterstücke) zu erstellen. Neben den beiden genannten gibt es selbstverständlich noch weitere Anbieter. Innungsmitglieder erhalten auch von ihren Innungsgeschäftsstellen Unterstützung.

Quelle: optikernetz.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Auris AG, IHK, Lexware, e-Recht24, fuer-gruender.de; Bild von Mudassar Iqbal auf Pixabay

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