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Was gilt arbeitsrechtlich, wenn die Rückreise aus Krisengebieten unmöglich ist?

Schätzungen der Bundesregierung sitzen nach dem am vergangenen Wochenende ausgebrochene Krieg im Nahen Osten aktuell rund 30.000 deutsche Touristen in der Region fest.

4. März 2026
Was gilt arbeitsrechtlich, wenn die Rückreise aus Krisengebieten unmöglich ist?
Was gilt arbeitsrechtlich, wenn die Rückreise aus Krisengebieten unmöglich ist?

Rückholflüge sollen nun anlaufen. Neben der Sorge um Sicherheit und Heimkehr stellt sich auch eine sehr nüchterne Frage: Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, wenn man nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren kann?

Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn!

Arbeitsrechtlich gilt zunächst ein klarer Grundsatz: Ohne Arbeitsleistung besteht kein Anspruch auf Vergütung. Kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin aufgrund äußerer Umstände, beispielsweise wegen gesperrter Flughäfen oder ausgefallener Flüge, nicht zur Arbeit erscheinen, entfällt für diese Zeit in der Regel der Lohnanspruch. Das betrifft auch Fälle, in denen das Fernbleiben unverschuldet ist wie im Falle von Naturkatastrophen oder Kriegen.

Kein Verschulden – keine Sanktionen

Die gute Nachricht: Wer unverschuldet am Urlaubsort festsitzt, muss keine arbeitsrechtlichen Sanktionen befürchten. Abmahnungen oder gar Kündigungen sind in solchen Fällen eher nicht zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber unverzüglich informiert wird und die Situation nachvollziehbar dargelegt werden kann z.B. durch Hinweise auf Flugausfälle oder offizielle Reisewarnungen.

In der Praxis gibt es mehrere Möglichkeiten, wie Arbeitgeber und Beschäftigte mit der Situation umgehen können. Denkbar ist etwa, die Abwesenheit als Urlaubsverlängerung, durch den Abbau von Überstunden oder im Rahmen einer unbezahlten Freistellung zu regeln. Welche Lösung gewählt wird, hängt vom Einzelfall und vom Entgegenkommen beider Seiten ab.

Quelle: optikerentz.de, Auris AG, Bundesregierung; Bild via pexels.com

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