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Rabatte mit Risiken
Rabattaktionen
gehören für viele Augenoptiker längst zum Marketing-Alltag. Ob Saisonangebote,
Aktionswochen oder Sondernachlässe. Doch nicht jede Rabattidee ist rechtlich
unproblematisch. Altersrabatte zum Beispiel können schnell heikel werden. Das
zeigt ein aktueller Fall rund um den Anbieter brillen.de, über den Optikernetz berichtete.

Leserzuschrift wirft grundsätzliche Fragen auf
Nach der Berichterstattung erreichte die Redaktion eine Leserzuschrift, die den Kern der Problematik gut auf den Punkt bringt. Ein Leser schreibt:
„Mit Interesse lese ich über den Altersrabatt von brillen.de und habe zwei Fragen:
1. Verstößt diese Altersdifferenzierung nicht gegen eine Gleichbehandlung der Kunden? Ein 20-jähriger Kunde hat deutlich schlechtere Konditionen als ein älterer Kunde.
2. Die Aktion ist auf 10.000 Brillen begrenzt. Wie kann einem Kunden glaubhaft nachgewiesen werden, dass dieses Limit eventuell bereits erreicht wurde?“
Beide Fragen sind berechtigt und zeigen, wie schnell Rabattaktionen Vertrauen verspielen können, wenn sie nicht transparent und rechtssicher gestaltet sind.
Der konkrete Fall
Ausgangspunkt ist eine Rabattwerbung auf der Website von brillen.de. Beworben wurde ein „Altersrabatt auf High-End-Brillengläser“ in Höhe des jeweiligen Lebensalters in Prozent. Ein 76-jähriger Verbraucher ging daher davon aus, auch 76 Prozent Rabatt zu erhalten.
Vor Ort stellte sich jedoch heraus, dass der Rabatt auf 65 Prozent gedeckelt war. Zwar war diese Einschränkung im Kleingedruckten auf der Website erwähnt, in der Terminbestätigung des Augenoptikers jedoch nicht. Der Kunde kaufte die Brille schließlich, zahlte jedoch nur einen Teil der Rechnung und bestand weiterhin auf den aus seiner Sicht beworbenen Rabatt.
Der SuperVista AG, Betreiber von brillen.de, zeigte sich nicht einsichtig und verschickte mehrere Mahnungen.
Verbraucherzentrale klagt
Die
Verbraucherzentrale prüfte den Fall und kam zu einem klaren Ergebnis:
Die Rabattwerbung sei irreführend gestaltet gewesen. Einschränkungen wie eine
prozentuale Deckelung müssten klar, eindeutig und in unmittelbarer Nähe zur
Werbeaussage kommuniziert werden. Ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten
reiche nicht aus. Insbesondere dann nicht, wenn an anderer Stelle der Eindruck
erweckt werde, es gebe keine weiteren Begrenzungen.
Da der Anbieter keine Unterlassungserklärung abgab, reichte die Verbraucherzentrale Klage ein. Das Landgericht Cottbus gab der Klage statt (Urteil noch nicht rechtskräftig).
Aufgepasst bei Rabatten
Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell Rabattaktionen rechtliche Risiken bergen können, selbst wenn sie gut gemeint sind. Zwar sind Rabattaktionen ein gutes Marketingmittel, aber sie sollten rechtssicher gestaltet sein – sonst wird schnell aus großer Freude, großer Frust.
Wer mit Nachlässen wirbt, sollte unbedingt darauf achten, dass alle Einschränkungen klar und gut sichtbar kommuniziert werden, Sternchenhinweise in unmittelbarer Nähe zur Werbeaussage stehen, keine widersprüchlichen Informationen (z. B. auf der Website und in einer E-Mail) entstehen und Mengen- oder Zeitbegrenzungen nachvollziehbar und glaubhaft sind.
Wer sich unsicher ist, ob eine geplante Rabattaktion rechtlich zulässig ist, sollte sich vorab informieren. Innungsmitglieder erhalten hierzu Unterstützung über ihre zuständige Innung.
Optikernetz bleibt an dem Thema dran.
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