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Kündigung vor dem ersten Arbeitstag – geht das überhaupt?
Man kennt ja den alten Spruch, der zwar eigentlich für die
Verlobung gilt, sich aber auch auf ein Arbeitsverhältnis übertragen lässt: Drum
prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich nicht was Besseres findet. Und wirkt ein
anderer Betrieb plötzlich verlockender als der, bei dem man eigentlich anfangen
wollte, kommt man schnell ins Grübeln.

Aber was gilt arbeitsrechtlich, kann man einen Arbeitsvertrag kündigen, bevor man die neue Stelle überhaupt begonnen hat? Wir haben nachgefragt und zwar bei der Auris AG, Kanzlei für Arbeitsrecht in Dortmund.
Möglich, aber…
Für Arbeitgeber ist eine Kündigung noch vor dem ersten Arbeitstag besonders ärgerlich, vor allem dann, wenn bereits Zeit und Geld in die Personalsuche investiert wurden. Arbeitsrechtlich ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt aber grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Fehlt eine spezielle Regelung oder verweist der Vertrag auf die gesetzlichen Vorgaben, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen, ohne Bindung an feste Kündigungstermine.
Wichtig ist dabei: Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber. Erfolgt die Kündigung früh genug, kann somit die Frist bereits vor dem ersten Arbeitstag enden. Geht sie jedoch erst kurz vor Vertragsbeginn ein, kann es sein, dass der Arbeitnehmer noch einige Tage oder Wochen im Betrieb arbeiten muss.
Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel, nach der eine Kündigung erst ab dem ersten Arbeitstag zulässig ist, kann eine vorzeitige Kündigung eine Vertragsstrafe nach sich ziehen. Für Arbeitgeber können solche Regelungen jedoch ungünstig sein. Sie verursachen möglicherweise organisatorischen Mehraufwand, etwa durch Anmeldungen und vorbereitende Maßnahmen, die sich im Nachhinein als überflüssig erweisen. In der Praxis ist in solchen Fällen ein Aufhebungsvertrag oft der sinnvollste Weg für beide Seiten.
Auch Arbeitgeber können vorzeitig kündigen
Auch andersherum, also von Seiten des Arbeitgebers, kann über eine vorzeitige Kündigung nachgedacht werden. Kommt es bereits vor Arbeitsantritt oder kurz danach zu einer Kündigung, ist eine einvernehmliche Lösung häufig der pragmatischste Weg. Aufhebungsverträge können Unmut verhindern.
Eine fristlose Kündigung ist hierbei nicht der beste oder einfachste Weg. Sie ist vor Arbeitsantritt nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist ein schwerwiegender Verstoß gegen Vertragspflichten, der die Zusammenarbeit unzumutbar macht. Das kann etwa der Fall sein, wenn falsche Angaben zu Qualifikationen in der Bewerbung gemacht wurden.
Erscheint ein neuer Mitarbeiter am ersten Arbeitstag unentschuldigt nicht und legt auch keine Krankmeldung vor, kann der Arbeitgeber fristlos kündigen. Ein Anspruch auf Lohn besteht dann nicht. Unter Umständen kann der Arbeitgeber sogar Schadensersatz verlangen, etwa für Kosten einer erneuten Stellenausschreibung oder vergeblich erstattete Bewerbungskosten.
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