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Wegerisiko und Wegeunfall

Es ist Winter. Besonders jetzt kann der Weg zur Arbeit Herausforderungen bereithalten. Schnee, Glätte, Nebel – dürfen Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben?

5. Januar 2026
Wegerisiko und Wegeunfall
Wegerisiko und Wegeunfall

Die kurze Antwort: Nein. Auch, wenn der Weg beschwerlich ist, grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das so genannte Wegerisiko. Dieses beschreibt die Verantwortung der Arbeitnehmer, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen – unabhängig von äußeren Umständen. Ob Schnee, Glatteis, Verkehrschaos oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel: Es liegt in der Eigenverantwortung der Mitarbeitenden, rechtzeitig im Geschäft zu sein.

Wer zu spät kommt oder gar nicht erscheint, hat für die ausgefallene Zeit keinen Anspruch auf Bezahlung. Das gilt selbst dann, wenn die Verspätung unverschuldet war, etwa durch einen Schneesturm oder einen Verkehrsunfall.

Gibt es Ausnahmen vom Wegerisiko?

Nur in seltenen Fällen muss der Arbeitgeber trotz Fehlen den Lohn weiterzahlen. Dies ist dann der Fall, wenn der Grund für die Abwesenheit „in der Person“ des Arbeitnehmenden liegt, beispielsweise wenn ein Kind aufgrund geschlossener Schulen betreut werden muss. Solche subjektiven Gründe sind in § 616 BGB geregelt.

Objektive Gründe wie Schneefall, Glatteis oder Streiks der Verkehrsbetriebe entbinden die Arbeitnehmer nicht von ihrer Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen. Der Gesetzgeber sieht diese Hindernisse als allgemeine Risiken, die alle gleichermaßen treffen.

Wegeunfall

Und dann gibt es noch die Wegeunfälle. Diese können natürlich immer passieren, nicht nur im Winter. Rutschige Straßen sind aber prädestiniert.

Die Berufsgenossenschaft übernimmt in solchen Fällen die Behandlungskosten und leistet gegebenenfalls eine Verletztenrente. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unfall auf dem direkten Arbeitsweg passiert ist.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) definiert:

„Wegeunfälle sind Unfälle, die versicherte Personen auf dem Weg zur oder von der Arbeit bzw. Ausbildungsstätte erleiden. Grundsätzlich ist der unmittelbare Weg versichert. Versichert sind allerdings auch Wege, die zum Beispiel nötig werden:

  • um Kinder für die Dauer der beruflichen Tätigkeit unterzubringen
  • bei Fahrgemeinschaften
  • bei Umleitungen
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann“

Es ist im Falle des Wegeunfalls übrigens egal, ob man zu Fuß, mit dem Auto oder Rad unterwegs war.

Für Augenoptiker, deren Arbeitstag stark von festen Öffnungszeiten abhängt, ist es besonders wichtig, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Eine gute Planung und das Einhalten der Eigenverantwortung helfen dabei, unnötige Konflikte mit dem Arbeitgeber zu vermeiden.

Quelle: optikernetz.de, DGUV; Bild via pexels.com

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