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Weihnachtsfeier im Betrieb: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Noch zwei Wochen bis Weihnachten und damit Hochsaison für Weihnachtsfeiern. In vielen Betrieben laufen die Vorbereitungen auf Hochtouren, während sich Arbeitgeber und Personalverantwortliche jedes Jahr dieselben Fragen stellen: Muss ich eine Feier überhaupt anbieten? Wie ist das mit dem Versicherungsschutz? Und was passiert, wenn jemand auf der Feier völlig über die Stränge schlägt?

11. Dezember 2025
Weihnachtsfeier im Betrieb: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Weihnachtsfeier im Betrieb: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Wir klären die wichtigsten Punkte rund um betriebliche Weihnachtsfeiern:

Gibt es eine Pflicht zur Weihnachtsfeier?

Kurz gesagt: Nein. Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier auszurichten.

Eine Ausnahme bildet jedoch die sogenannte Betriebliche Übung. Hat ein Unternehmen über Jahre hinweg regelmäßig eine Weihnachtsfeier veranstaltet, kann daraus eine Verpflichtung entstehen. Vorausgesetzt: Es gibt keine vertragliche Regelung, die diese betriebliche Übung ausschließt.

Nicht ohne: Der Versicherungsschutz

Schnell ist es passiert: ein Sturz auf der Treppe oder ein Missgeschick auf der Tanzfläche. Aber keine Sorge, betriebliche Weihnachtsfeiern stehen in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Damit dieser Schutz greift, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Offizielle Unternehmensveranstaltung

Die Feier muss vom Unternehmen organisiert oder zumindest offiziell gebilligt sein.
Ein spontaner Glühwein-Abend unter Kolleginnen und Kollegen gilt nicht.

2. Die Führungsebene ist vertreten

Die Unternehmensleitung oder eine beauftragte Vertretung muss teilnehmen.

3. Die Feier ist für alle offen

Alle Beschäftigten müssen eingeladen sein. Exklusive Runden sind in der Regel nicht versichert. Ausnahme: In großen Unternehmen können auch Bereichsfeiern versichert sein, wenn die Unternehmensleitung zustimmt.

4. Wege sind versichert

Wie schon beim Arbeitsweg gilt auch hier, versichert sind der direkte Hin- und Rückweg. Wer nach der Feier noch privat weiterzieht, zum Beispiel in eine Bar oder auf den Weihnachtsmarkt, verlässt den Versicherungsschutz.

Kein Schutz besteht bei Unfällen infolge allerdings von Alkoholkonsum und für externe Gäste wie Familienangehörige oder ehemalige Mitarbeitende.

Müssen alle kommen?

Auch wenn es viele Arbeitgeber gern sähen: Eine arbeitsrechtliche Pflicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier gibt es nicht.

In den meisten Fällen findet die Feier in der Freizeit statt. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Mitarbeitende ihre Freizeitgestaltung danach ausrichten.

Auch bei Feiern während der Arbeitszeit gilt, niemand muss zwingend teilnehmen. Wer nicht feiert und auch nicht Urlaub hat, muss jedoch weiterarbeiten, bis die reguläre Arbeitszeit endet.

Können Fehlverhalten Folgen haben?

Auch wenn eine Weihnachtsfeier keine typische Arbeitszeit ist, gelten die grundlegenden Verhaltenspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das heißt konkret, Beleidigungen, sexuelle Übergriffe und Gewalttätigkeiten können Abmahnungen oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Fotos von Kollegen posten – geht das?

Kurz und deutlich: Nein, nur mit Einwilligung.

Das Posten von Fotos auf Social Media, auf denen andere Personen klar erkennbar sind, ist nur mit deren Zustimmung erlaubt. Es gilt das Recht am eigenen Bild. Schnappschüsse einer Weihnachtsfeier fallen in der Regel nicht unter Ausnahmen wie „Personen als Beiwerk“ oder „Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung“, was in bestimmten Kontexten ein Veröffentlichen von Bildern, auf denen Menschen zu erkennen sind, erlaubt.

Wer ungefragt Fotos veröffentlicht, riskiert rechtliche Schritte.

Geschenke nur für Feiernde?

Das kommt auf den Kontext an. 2014 landete diese Frage vor dem Landesarbeitsgericht Köln: Ein Unternehmen verschenkte auf der Weihnachtsfeier Tablets an alle Anwesenden.
Mitarbeitende, die nicht zur Feier kamen, gingen leer aus, woraufhin ein Mitarbeiter klagte.

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, das Unternehmen habe rechtmäßig gehandelt. 
Die Geschenke dienten dem Zweck, die Teilnahme zu fördern und das Betriebsklima zu stärken.

Anders kann es sein, wenn ein Unternehmen jedes Jahr alle Mitarbeitenden unabhängig vom Anlass mit einem Geschenk fürs Geschäftsjahr belohnt. Dann könnten auch Abwesende Anspruch auf das Präsent haben.

Weihnachtsfeiern sind ein schönes Ritual, aber auch ein arbeitsrechtlicher Sonderfall.
Für Arbeitgeber gilt: Sie sollten die Rahmenbedingungen kennen, klare Regeln kommunizieren und keinen Druck zur Teilnahme aufbauen. Dann steht einer entspannten und sicheren Feier nichts im Weg.

Quelle: u.a. optikernetz.de, DGUV, tagesschau.de, Auris AG

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