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Weihnachtsgeld im Betrieb: Wann besteht ein Anspruch?
Ein
neues Fahrrad für den Nachwuchs, ein Parfüm für die Partnerin oder den Partner
und kleine Aufmerksamkeiten für die Familie, in der Weihnachtszeit steigt der
finanzielle Aufwand schnell. Für viele Beschäftigte ist das Weihnachtsgeld
daher ein wichtiger Bestandteil der jährlichen Budgetplanung. Aber müssen
Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern überhaupt Weihnachtsgeld zahlen?

Für alle Arbeitnehmer, die das Weihnachtsgeld fest in die Jahresend-Kalkulation einrechnen, hier ein kleiner Dämpfer: Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld. Vielleicht tut es ja auch ein Lesezeichen, statt des Buchs und das Fahrrad hätte sowieso nicht unter den Baum gepasst.
Naja, so schlimm muss es ja nicht unbedingt sein.
Keine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung
Ein
allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht zwar nicht, aber eine
Zahlungsverpflichtung kann sich auf anderer Grundlage ergeben.
Ob eine Zahlung erfolgt, hängt von verschiedenen rechtlichen Grundlagen ab. Ein
Anspruch kann sich ergeben aus:
- tarifvertraglichen Bestimmungen,
- Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder
- der sogenannten betrieblichen Übung.
Betriebliche Übung: Anspruch durch regelmäßige Zahlung
Unter „betrieblicher Übung“ versteht man die regelmäßige und vorbehaltlose Wiederholung bestimmter Leistungen des Arbeitgebers, aus denen Beschäftigte schließen können, dass diese Leistungen auch zukünftig erbracht werden.
Nach
ständiger Rechtsprechung entsteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld durch
betriebliche Übung insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber in drei
aufeinanderfolgenden Jahren ein Weihnachtsgeld vorbehaltlos und in
vergleichbarer Weise zahlt.
Variiert die Höhe der Zahlung jedoch deutlich, kann dies einen Anspruch
verhindern.
Freiwilligkeitsvorbehalt als Schutz für Arbeitgeber
Um zu vermeiden, dass durch wiederholte Zahlungen ein Rechtsanspruch entsteht, können Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt formulieren. Dieser muss klar und eindeutig darauf hinweisen, dass:
- die Zahlung freiwillig erfolgt und
- kein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht.
Wichtig
ist, dass dieser Vorbehalt bei jeder einzelnen Auszahlung wiederholt wird.
Unklare oder verkürzte Formulierungen („freiw. Weihnachtsgeld“) genügen nach
aktueller Rechtsprechung nicht.
Müssen alle Beschäftigten gleich behandelt werden?
Auch bei freiwilligen Leistungen ist der Arbeitgeber an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Das bedeutet: Beschäftigte dürfen nicht willkürlich unterschiedlich behandelt werden.
Zulässige Differenzierungen basieren auf sachlichen Gründen, zum Beispiel:
- der Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- nachvollziehbaren Leistungs- oder Funktionsunterschieden.
Teilzeitbeschäftigte dürfen grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden. Ihnen steht, sofern sie einen Anspruch haben, eine anteilige Sonderzahlung zu.
Weihnachtsgeld
ist keine Selbstverständlichkeit, sondern hängt von klar definierten
rechtlichen Grundlagen ab.
Arbeitgeber sollten auf eindeutige Formulierungen achten, um Missverständnisse
und ungewollte Rechtsansprüche zu vermeiden. Beschäftigte wiederum können
anhand ihrer Verträge und vergangenen Abrechnungen prüfen, ob ein Anspruch
entstanden sein könnte.
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