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Wettbewerbszentrale klagt gegen Augenscreening in dm-Filialen
Die
Wettbewerbszentrale möchte vor den Landgerichten Düsseldorf und Karlsruhe
klären lassen, ob das bei dm angebotene Augenscreening wettbewerbsrechtlich
zulässig ist. Die entsprechenden Klagen wird der Verband kurzfristig bei den
Gerichten einreichen.

Das Augenscreening-Angebot
In derzeit vier ausgewählten dm-Filialen bietet das Unternehmen Skleo Health GmbH in Zusammenarbeit mit dm ein Augenscreening zu einem Preis von 14,95 Euro an, um laut Werbung die Augenkrankheiten Glaukom, Diabetische Retinopathie sowie altersbedingte Makuladegeneration frühzeitig erkennen zu können.
Das Screening wird laut Werbung von „geschulten Mitarbeitern“ durchgeführt und besteht aus einem Sehtest sowie einer Netzhautfotografie. Zum Einsatz kommen dabei jedoch Geräte, die nur von medizinisch ausgebildetem Personal in einer geeigneten Umgebung verwendet werden dürfen.
Im Anschluss sollen die Bildaufnahmen laut Werbung KI-basiert ausgewertet und „ärztlich validiert“ werden. Den Ergebnisbericht will dm sodann per E-Mail an die Kundschaft senden.
Rechtswidrige Durchführung des Screenings
„Die Weiterentwicklung etablierter Augenscreening-Angebote und der Einsatz von KI auch in der Gesundheitsbranche sind begrüßenswert. Allerdings dürfen derartige Angebote keine gesetzlichen Regeln verletzen. Speziell im Gesundheitsbereich sind die juristischen Anforderungen zum Schutz der Patientinnen und Patienten hoch“, unterstreicht Nadine Schreiner, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) der Wettbewerbszentrale, die Bedeutung des Verfahrens.
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale verstößt die Durchführung und Bewerbung des angebotenen Augenscreenings gegen fünf verschiedene rechtliche Vorgaben.
Zunächst sieht die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, da die von dm eingesetzten „geschulten Mitarbeiter“ nicht zur Ausübung von Heilkunde befugt sind. Des Weiteren werden die bei der Durchführung des Augenscreenings eingesetzten Medizinprodukte entgegen ihrer Zweckbestimmung von nicht für die Verwendung qualifiziertem Personal bedient. Zusätzlich handelt es sich nach Ansicht der Wettbewerbszentrale bei dem Ergebnisbericht mit konkreten Befunden um eine ärztliche Leistung, welche nach den Regeln der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden müsste.
Unzulässige Werbung für das Angebot
Auch die Bewerbung des Augenscreenings auf der dm-Webseite ist nach Ansicht der Wettbewerbszentrale zu beanstanden. Zum einen wird den interessierten Kunden durch die Bezugnahme auf konkrete Augenkrankheiten und Formulierungen wie „Früherkennung“ oder „rechtzeitige Behandlung“ suggeriert, dass nach Durchführung des Screenings ein zuverlässiges Prüfergebnis vorläge und den Krankheiten hierdurch effektiv vorgebeugt werden könne. Da hierfür allerdings eine gängige augenärztliche Untersuchung unentbehrlich wäre, erachtet die Wettbewerbszentrale die Werbung als irreführend.
Zum anderen liegt aus Sicht der Wettbewerbszentrale ein Verstoß gegen das grundsätzliche Werbeverbot für Fernbehandlungen nach dem Heilmittelwerbegesetz vor.
Zentrale Bedeutung des Verfahrens
Für die Wettbewerbszentrale ist es von Bedeutung, die Zulässigkeit des Augenscreening-Angebots gerichtlich klären zu lassen, da die Einhaltung medizinischer Standards ein relevanter Aspekt des Patientenschutzes ist. Alle Marktteilnehmer sollten daher die anzuwendenden Standards kennen und beachten. In den Gerichtsverfahren von dem LG Düsseldorf und dem LG Karlsruhe geht die Wettbewerbszentrale gegen beide verantwortlichen Unternehmen vor.
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