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Ferienjob im Handwerk – Was Arbeitgeber beachten müssen

Die Sommerferien sind für viele Schülerinnen und Schüler die perfekte Gelegenheit, erste berufliche Erfahrungen zu sammeln und das Taschengeld aufzubessern. Wer Jugendliche oder Studierende als Ferienjobber beschäftigt, muss gesetzliche Regelungen beachten. Ein Überblick.

22. Juli 2025
Ferienjob im Handwerk – Was Arbeitgeber beachten müssen
Ferienjob im Handwerk – Was Arbeitgeber beachten müssen

Mindestalter und Schulpflicht – Wer darf arbeiten?

Grundsätzlich gilt: Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Zwischen 13 und 14 Jahren ist eine Beschäftigung nur mit Zustimmung der Eltern, für maximal zwei Stunden täglich und nur bei leichten Tätigkeiten zulässig – etwa das Austragen von Zeitungen. Für klassische Ferienjobs im Handwerk kommt diese Altersgruppe nicht infrage.

Ab dem Alter von 15 Jahren dürfen Jugendliche beschäftigt werden. Besteht die Vollzeitschulpflicht noch – in der Regel nach dem 10. Schuljahr erfüllt – ist eine Beschäftigung in den Schulferien für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr erlaubt. Eine schriftliche Zustimmung der Eltern ist in diesem Fall erforderlich.

Lassen Sie sich eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern geben und fertigen Sie eine Kopie des Ausweises des Jugendlichen für Ihre Unterlagen an.

Arbeitszeiten – Was ist erlaubt, was verboten?

Die Arbeitszeiten von Jugendlichen unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Für schulpflichtige Jugendliche gelten folgende Vorgaben:

  • Maximal 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich

  • Beschäftigung nur zwischen 6 und 20 Uhr

  • Maximal 5 Tage pro Woche

  • Keine Beschäftigung an Wochenenden oder Feiertagen (Ausnahmen gelten nur für bestimmte Branchen)

  • Ruhepausen:
    – 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden
    – 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit

  • Nach Beendigung der Arbeit: mindestens 12 Stunden Freizeit

Für volljährige Ferienjobber gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen – ohne zusätzliche Einschränkungen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Arbeitsschutz ernst nehmen

Auch wenn es sich „nur“ um einen Ferienjob handelt: Der Unfallschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz haben oberste Priorität. Vor dem ersten Arbeitstag muss eine Sicherheitsunterweisung erfolgen – und zwar in verständlicher Sprache und dokumentiert.

Zudem dürfen Jugendliche keine gefährlichen oder körperlich schweren Arbeiten übernehmen. Arbeiten mit Maschinen, gefährlichen Stoffen oder großer körperlicher Belastung sind tabu.

Geringfügige Beschäftigung

Klassische Ferienjobs sind in der Regel kurzfristige Beschäftigungen, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen:

  • Die Beschäftigung ist von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.

  • Die Tätigkeit wird nicht berufsmäßig ausgeübt – das ist bei Schüler:innen in der Regel automatisch erfüllt.

  • Eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale als kurzfristig Beschäftigte ist erforderlich.

Steuern:

Ferienjobber müssen grundsätzlich Lohnsteuer zahlen. Diese wird wie bei regulären Beschäftigten über Steuer-ID und Geburtsdatum abgerechnet. Oft bleibt die Lohnsteuer aufgrund geringer Einkünfte aus – gezahlte Beträge können über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden. In bestimmten Fällen ist eine Pauschalversteuerung möglich.

Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?

Ferienjobs sind befristete Arbeitsverhältnisse und unterliegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Daher gilt:

  • Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart werden.

  • Ferienjobber unterliegen grundsätzlich dem Mindestlohngesetz. Ausgenommen sind:

    • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung

    • Schüler:innen, die nur für kurze Zeit beschäftigt werden (z. B. in den Ferien)

Ein klar formulierter befristeter Arbeitsvertrag schützt beide Seiten und schafft Transparenz.

Studenten im Ferienjob – Sonderregeln beachten

Studierende sind in der Regel volljährig und dürfen uneingeschränkt beschäftigt werden. Dennoch gelten je nach Beschäftigungsform besondere Regelungen:

  • Werkstudentenregelung:
    Während der Vorlesungszeit dürfen Werkstudenten maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, um in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei zu bleiben.

  • In den Semesterferien entfällt diese 20-Stunden-Grenze. Dann ist auch eine Vollzeittätigkeit sozialversicherungsfrei möglich, solange das Studium weiterhin im Vordergrund steht.

Sorgfältige Planung schützt vor Fallstricken

Ein Ferienjob kann für beide Seiten ein Gewinn sein. Für Jugendliche und Studierende eine erste berufliche Erfahrung, für Betriebe eine willkommene Entlastung.

Nutzen Sie Ferienjobs aktiv zur Nachwuchsgewinnung: Wer sich im Sommer im Betrieb wohlfühlt, denkt vielleicht über eine Ausbildung in der Augenoptik nach.

Quelle: optikernetz.de; Bild KI generiert

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