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Mutterschutz bei Fehlgeburten ab Juni 2025: Neue Regelung betrifft auch Augenoptik- und Hörakustikbetriebe

Schutzfristen gestaffelt nach Schwangerschaftswoche – Erstattung über die Augenoptiker Ausgleichskasse möglich.

13. Juni 2025

Seit dem 1. Juni 2025 gilt eine wichtige Änderung des Mutterschutzgesetzes: Auch Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, erhalten Mutterschutz.

Bisher war Mutterschutz im Fall einer Fehlgeburt nur möglich, wenn das Kind mindestens 500 Gramm wog oder die Geburt nach der 24. Woche stattfand. Frauen, die früher eine Fehlgeburt erlitten, mussten sich bisher arbeitsunfähig erklären lassen, um sich zu erholen.

Mit dem neuen Gesetz wird diese Lücke geschlossen. Der Gesetzestext sowie der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens sind auf der Website des Deutschen Bundestags nachzulesen. Die neue Regelung gilt für Fehlgeburten, die ab dem 1. Juni 2025 erfolgen. Für frühere Fälle greifen die bisherigen gesetzlichen Vorgaben.

Neue Schutzfristen nach Schwangerschaftswoche

Die neue gesetzliche Regelung führt gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ein. Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten war, desto länger ist die Schutzfrist:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen
  • Ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen

In diesen Zeiträumen dürfen Arbeitgeber die betroffene Frau nicht beschäftigen, es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich schriftlich zur Weiterarbeit bereit.

Erstattung im U2-Verfahren

Der GKV-Spitzenverband hat in einem Rundschreiben vom 5. März 2025 konkretisiert, wie Arbeitgeber die Fehlgeburt korrekt im U2-Erstattungsantrag dokumentieren müssen:

  • Der Tag der Fehlgeburt ist im elektronischen Antrag unter dem Feld „Mutmaßlicher Entbindungstag“ anzugeben.
  • Zusätzlich benötigen die Umlagekassen eine ärztliche Bescheinigung, aus der die Schwangerschaftswoche zum Zeitpunkt der Fehlgeburt hervorgeht.

AKA übernimmt Erstattungsverfahren für Augenoptiker und Hörakustiker

Betriebe der Augenoptikbranche, die Mitglied der Augenoptiker Ausgleichskasse VVaG (AKA) sind, können die Erstattung über die AKA abwickeln.

Quelle: optikernetz.de, Augenoptikerausgleichskasse VVaG, GKV Spitzenverband

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