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Meldepflicht elektronischer Kassensysteme – Übergangsregelung läuft aus

Optikernetz berichtete bereits zur Meldepflicht bei elektronischen Kassensystemen. Nun rückt der Stichtag, an dem die Übergangsregelung zur Mitteilung von elektronischen Aufzeichnungssystemen ausläuft, in greifbare Nähe:


5. Juni 2025
Bis zum 31. Juli 2025 ist Mitteilung zu erstatten von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden.
Bis zum 31. Juli 2025 ist Mitteilung zu erstatten von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden.

Bis zum 31. Juli 2025 ist Mitteilung zu erstatten von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden.

Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassensysteme sind binnen eines Monats nach Anschaffung (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO) zu melden.

Optikernetz informierte in einem Beitrag vom 9. Dezember 2024 über die Fristen und wesentliche Aspekte des Mitteilungsverfahrens.

Wie der ZVA mitteilt, hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage einen umfangreicher FAQ-Katalog zusammengestellt. Dieser ist aktuell unter folgendem Link erreichbar:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html


Quelle: ZVA, optikernetz.de

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