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Meldepflicht elektronischer Kassensysteme – Übergangsregelung läuft aus
Optikernetz berichtete bereits zur Meldepflicht bei elektronischen Kassensystemen. Nun rückt der Stichtag, an dem die Übergangsregelung zur Mitteilung von elektronischen Aufzeichnungssystemen ausläuft, in greifbare Nähe:

Bis zum 31. Juli 2025 ist Mitteilung zu erstatten von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden.
Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassensysteme sind binnen eines Monats nach Anschaffung (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO) zu melden.
Optikernetz informierte in einem Beitrag vom 9. Dezember 2024 über die Fristen und wesentliche Aspekte des Mitteilungsverfahrens.
Wie der ZVA mitteilt, hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage einen umfangreicher FAQ-Katalog zusammengestellt. Dieser ist aktuell unter folgendem Link erreichbar:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html
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