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Neue rechtliche Regelungen zur barrierefreien Website – Was Augenoptikbetriebe wissen müssen
Am 29. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft. Ziel der neuen Regelungen ist es, dass Online-Angebote auch für Menschen mit Einschränkungen des Sehens, des Hörens, der Motorik oder kognitiven Beeinträchtigungen einfach zugänglich und nutzbar sind.

Es verpflichtet also viele Betriebe dazu, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Wer ist betroffen und was muss beachtet werden?
Internetseiten von Augenoptikbetrieben müssen barrierefrei sein, wenn ihre
Website z. B. eine Online-Terminbuchung für Verbraucher oder einen Online-Shop anbietet. Handelt es sich um reine B2B Angebote (nur für Unternehmen) müssen keine Anpassungen im Sinne der Barrierefreiheit vorgenommen werden. Auch ausgenommen sind so genannte Kleinstunternehmen.
Was sind Kleinstunternehmen?
Als Kleinstunternehmen gelten laut Gesetz Unternehmen, wenn sie weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen
oder wenn ihre Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Maßgeblich ist die Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte werden nur anteilig berücksichtigt.
Was muss eine barrierefreie Website bieten?
Nach EU-Norm EN 301549 u. a.:
- Verständliche und klare Struktur der Benutzeroberfläche der Webseite
- Verständliche Beschriftung und Erklärung von Formularfeldern
- Bedienbarkeit der Webseite sowohl per Tastatur als auch per Maus
- Implementierung einer Spracheingabefunktion
- Gute Lesbarkeit (z. B. Schriftgröße anpassbar, hoher Farbkontrast)
- Untertitel bei Videos
- Alternativtexte bei Bildern
- Leichte Sprache als Zusatzangebot
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellt auf seiner Homepage Informationen und einen hilfreichen Flyer mit Tipps speziell für Handwerksbetriebe zur Verfügung: www.zdh.de
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