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Ärztliche Erst- und Nachuntersuchung für minderjährige Auszubildende
Nicht unterschätzen: Bei fehlender Nachuntersuchung ist die Prüfung gefährdet.

Minderjährige Auszubildende dürfen nur dann eine Ausbildung beginnen oder beschäftigt werden, wenn eine ärztliche Erstuntersuchung vorliegt (§ 32 JArbSchG). Die entsprechende Bescheinigung muss dem Ausbildungsbetrieb vorgelegt werden und darf nicht älter als 14 Monate sein.
Ein
Jahr nach Ausbildungsbeginn ist zudem eine Nachuntersuchung erforderlich (§ 33
JArbSchG).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, minderjährigen Azubis spätestens neun Monate nach Beschäftigungsbeginn auf diese Untersuchung hinzuweisen und sie dafür freizustellen, da die Nachuntersuchung in den letzten drei Monaten des ersten Ausbildungsjahres stattfinden muss. Das bedeutet, dass Ausbilder je nach Ausbildungsbeginn im Mai oder Juni ihre Azubis informieren müssen.
Denn liegt die Nachuntersuchungsbescheinigung spätestens nach Ablauf einer Ausbildungszeit von 14 Monaten nicht vor, kann es zum Beschäftigungsverbot kommen. Und besonders kritisch: Ohne die erforderliche Nachuntersuchung kann die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet sein. Fehlt die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung weiterhin, kann das Ausbildungsverhältnis aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gelöscht werden (§ 35 Abs. 2 BBiG), was eine Prüfungszulassung unmöglich macht.
Die ärztlichen Bescheinigungen müssen bis zum 18. Lebensjahr aufbewahrt und bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs an den Auszubildenden ausgehändigt werden. Die Berechtigungsnachweise für die Untersuchungen sind bei den örtlichen Einwohnermeldeämtern oder Gemeindeämtern erhältlich. Die Kosten für die Untersuchungen übernimmt das Land (§ 44 JArbSchG), sodass weder der Betrieb noch die Auszubildenden dafür aufkommen müssen.
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