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Bekanntmachung im Bundesanzeiger - Aufhebung der Festbeträge für Sehhilfen wirksam

Am Freitag, den 28.02.2025 wurde die Aufhebung der Festbeträge im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit dem 01.03.2025 existieren damit keine Festbeträge für Sehhilfen mehr.

4. März 2025
Bekanntmachung im Bundesanzeiger - Aufhebung der Festbeträge für Sehhilfen wirksam
Bekanntmachung im Bundesanzeiger - Aufhebung der Festbeträge für Sehhilfen wirksam

Bereits vor einigen Wochen hatte der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) auf die avisierte Aufhebung der Festbeträge mit einer Stellungnahme reagiert. Grundsätzlich begrüßt der Verband darin die Aufhebung der Festbeträge, spricht sich aber für eine Neufestsetzung der Festbeträge aus. Die Festbeträge hätten – bei sachgerechter Ermittlung und Festsetzung – eine Orientierungsfunktion für die Preisverhandlungen mit den Krankenkassen. Ohne Festbeträge schätzt der ZVA die Verhandlungen langwieriger und deutlich konfliktträchtiger ein.

Was bedeutet die Aufhebung für die Augenoptik?

Der ZVA hat in der Vergangenheit wiederholt Kritik an den Festbeträgen für Sehhilfen geübt. Gegen die zuletzt festgesetzten Festbeträge haben der ZVA, die Augenoptikerinnung Westfalen und ein Augenoptikbetrieb geklagt.

Die Kritik bezog sich auf das eingesetzte Kalkulationsschema für die Bemessung der Festbeträge und darauf, dass die Festbeträge durchweg zu niedrig sind und keine Möglichkeit bieten, um die gesetzlich Versicherten ausreichend und zweckmäßig mit Sehhilfen zu versorgen.

Seit 2021 hat der ZVA mit fast allen Krankenkassen Verträge abgeschlossen. In allen Verträgen wurden die höchstmöglichen Vertragspreise nach § 127 Abs. 4 SGB V in Höhe der Festbeträge vereinbart und es wurde von keinem Vertragspartner über Vertragspreise unterhalb der Festbeträge diskutiert, da Einigkeit darüber bestand, dass die Festbeträge zu niedrig sind.

Da es mithin überwiegend Vertragspreise gibt, hat die Aufhebung der Festbeträge für Sehhilfen auf Augenoptiker, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, nahezu keine Auswirkungen.

Lediglich bei fünf (Betriebs-)Krankenkassen, die bislang keinem der bestehenden Versorgungsverträge beigetreten sind, ist es ab dem 01.03.2025 formal erforderlich, für jede Versorgung vorab einen Kostenvoranschlag einzureichen.

Bei diesen Krankenkassen handelt es sich um

  • BKK EVM
  • BKK Faber-Castell & Partner
  • BKK KARL MAYER
  • BKK Scheufelen
  • mkk -meine krankenkasse

Es ist davon auszugehen, dass sich diese Krankenkassen in Kürze zum Vertragsbeitritt zu einem der bestehenden Verträge entscheiden.

Quelle: optikernetz.de, AOV NRW, ZVA; Bild erstellt mit Adobe Express

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