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Wegerisiko: Was Augenoptiker über ihre Pflichten und Rechte im Winter wissen sollten

Die kalte Jahreszeit stellt uns jedes Jahr aufs Neue vor Herausforderungen. Schnee, Glatteis und frostige Temperaturen können den Weg zur Arbeit erheblich erschweren. Gerade in der Augenoptik, wo feste Öffnungszeiten den Arbeitsalltag bestimmen, ist es essenziell, dass das Geschäft pünktlich öffnet. Doch was passiert, wenn Mitarbeitende durch das Wetter verspätet oder gar nicht zur Arbeit erscheinen?

9. Januar 2025
Wegerisiko: Was Augenoptiker über ihre Pflichten und Rechte im Winter wissen sollten
Wegerisiko: Was Augenoptiker über ihre Pflichten und Rechte im Winter wissen sollten

Was ist das Wegerisiko und wer trägt es?

Das Wegerisiko beschreibt die Verantwortung der Arbeitnehmer, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen – unabhängig von äußeren Umständen. Ob Schnee, Glatteis, Verkehrschaos oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel: Es liegt in der Eigenverantwortung der Mitarbeitenden, rechtzeitig im Geschäft zu sein.

Keine Arbeit, kein Lohn

Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Wer zu spät kommt oder gar nicht erscheint, hat für die ausgefallene Zeit keinen Anspruch auf Bezahlung. Das gilt selbst dann, wenn die Verspätung unverschuldet war – etwa durch einen Schneesturm oder einen Verkehrsunfall. Arbeitszeit ist Eigenverantwortung, und das bedeutet auch, mögliche Witterungsbedingungen bei der Planung der Anfahrt zu berücksichtigen.

Eine Ausnahme besteht, wenn Überstundenkonten geführt werden. In diesem Fall können die ausgefallenen Stunden als Minusstunden verbucht und später nachgearbeitet werden. Allerdings kann der Arbeitgeber niemanden zwingen, die Stunden direkt am selben Tag nachzuholen.

Gibt es Ausnahmen vom Wegerisiko?

Nur in seltenen Fällen muss der Arbeitgeber trotz Fehlen den Lohn weiterzahlen. Dies ist dann der Fall, wenn der Grund für die Abwesenheit „in der Person“ des Arbeitnehmenden liegt, beispielsweise wenn ein Kind aufgrund geschlossener Schulen betreut werden muss. Solche subjektiven Gründe sind in § 616 BGB geregelt.

Objektive Gründe wie Schneefall, Glatteis oder Streiks der Verkehrsbetriebe entbinden die Arbeitnehmer nicht von ihrer Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen. Der Gesetzgeber sieht diese Hindernisse als allgemeine Risiken, die alle gleichermaßen treffen.

Kann der Arbeitgeber Abmahnungen aussprechen?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Abmahnung setzt ein vorwerfbares Verhalten voraus. Kommt es zu kurzfristigen Wintereinbrüchen oder plötzlichen Verkehrsbehinderungen, dürfte eine Abmahnung in der Regel nicht gerechtfertigt sein.

Ein Arbeitgeber kann erwarten, dass sich Beschäftigte auf schwierige Bedingungen einstellen und ihre Anfahrt entsprechend planen.

Was passiert bei einem Wegeunfall?

Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit gelten als Arbeitsunfälle. Die Berufsgenossenschaft übernimmt in solchen Fällen die Behandlungskosten und leistet gegebenenfalls eine Verletztenrente. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unfall auf dem direkten Arbeitsweg passiert ist.

Tipps für Mitarbeitende

  • Frühzeitige Planung: Im Winter sollte man mehr Zeit für den Arbeitsweg einplanen, insbesondere bei angekündigten Schneefällen oder Glatteis.
  • Alternative Routen prüfen: Informieren Sie sich über Verkehrslage und mögliche Umleitungen.
  • Absprache mit dem Team: Bei größeren Verspätungen kann eine frühzeitige Information an Kollegen helfen, Engpässe zu vermeiden.

Fazit

Das Wegerisiko liegt bei den Mitarbeitenden. Für Augenoptiker, deren Arbeitstag stark von festen Öffnungszeiten abhängt, ist es besonders wichtig, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Eine gute Planung und das Einhalten der Eigenverantwortung helfen dabei, unnötige Konflikte mit dem Arbeitgeber zu vermeiden.

Denken Sie daran: Sicherheit geht immer vor. Planen Sie ausreichend Zeit ein und passen Sie Ihre Fahrweise den Witterungsbedingungen an – so kommen Sie sicher und pünktlich ans Ziel!

Quelle: optikernetz.de

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