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Urlaubsübertragung ins neue Jahr
Der Jahreswechsel bringt nicht nur Vorsätze und Rückblicke mit sich, sondern auch die Frage, was mit Resturlaub passiert, der bis zum 31. Dezember nicht genommen wurde. Wann kann der Urlaub ins Folgejahr übertragen werden und was müssen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer beachten?
Das Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 3 BUrlG) sagt: Urlaub, der bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht genommen wurde, verfällt. Damit es nicht dazu kommt, sind Beschäftigte grundsätzlich dazu angehalten, ihren Urlaub rechtzeitig zu beantragen und zu nehmen.
Doch es gibt Ausnahmen. Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 29.11.2017) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 19.02.2019) verfällt Urlaub nicht mehr automatisch. Arbeitgeber haben Mitwirkungspflichten: Sie müssen ihre Mitarbeitenden rechtzeitig und nachweisbar darauf hinweisen, dass der Urlaub genommen werden muss, da er sonst verfällt.
Übertragung ins Folgejahr unter bestimmten Voraussetzungen
Eine Übertragung des Urlaubs ins neue Jahr ist in Ausnahmefällen möglich – entweder aus dringenden persönlichen oder dringenden betrieblichen Gründen. Diese Gründe können sein:
Dringende persönliche Gründe
- Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit
- Pflege von erkrankten Angehörigen
- Erkrankung eines Partners, mit dem der Urlaub geplant war
Dringende betriebliche Gründe
- Saisonale oder termingebundene Aufträge
- Technische oder organisatorische Störungen im Betrieb
Wird der Urlaub ins Folgejahr übertragen, muss er bis spätestens 31. März genommen werden. Ein gesonderter Antrag durch den Mitarbeitenden ist hierfür nicht erforderlich – die Übertragung erfolgt automatisch.
Urlaubsverfall: Was passiert mit nicht genommenem Urlaub?
Wenn der übertragene Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen wird, verfällt er endgültig. Eine Ausnahme gilt für Sonderfälle wie Mutterschutz oder Elternzeit: Hier bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und kann nach der Rückkehr ins Berufsleben nachgeholt werden.
Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber
Damit der Urlaubsanspruch verfällt, müssen Arbeitgeber aktiv mitwirken. Sie sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden rechtzeitig und schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
- Wie viele Urlaubstage noch offen sind.
- Bis wann der Urlaub genommen werden muss.
- Dass der Urlaub bei Nichtnahme verfällt.
Unterbleibt diese Mitwirkung, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – unabhängig vom Jahreswechsel. Wichtig: Die Beweislast für die ordnungsgemäße Information liegt beim Arbeitgeber.
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