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Das ändert sich 2025 – Teil 1
Jedes neue Jahr startet nicht nur mit guten Vorsätzen, sondern bringt auch Änderungen in Gesetzen und Vorschriften mit sich, die gerade für Unternehmer von Bedeutung sind. Optikernetz unterstützt Sie dabei, den Überblick zu behalten. Heute im Fokus: Sozialversicherungsbeiträge, Beitragsbemessungsgrenzen und Aufbewahrungspflichten.
Sozialversicherungsbeiträge
- Rentenversicherung: Der Beitrag bleibt stabil bei 18,6 %.
- Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz steigt von 1,7 Prozent auf 2,5 Prozent. Der Zusatzbeitragssatz ist je nach Krankenkasse unterschiedlich und wird paritätisch finanziert, d. h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte.
- Pflegeversicherung: Ab 2025 steigt der Beitragssatz um 0,2 % auf 3,6 %. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 %, sodass ihr Beitragssatz bei 4,2 % liegt.
- Arbeitslosenversicherung: Hier bleibt der Beitrag unverändert bei 2,6 %.
Beitragsbemessungsgrenzen
Ab 2025 gelten einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der
Renten- und Arbeitslosenversicherung für alle Bundesländer. Die Unterscheidung
zwischen neuen und alten Bundesländern entfällt.
Aufbewahrungspflichten
Für Unterlagen gelten ab 2025 folgende Aufbewahrungsfristen:
- 10 Jahre: Handelsbücher, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte sowie zugehörige Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen.
- 8 Jahre: Buchungsbelege (Rechnungen, Kostenbelege). Die neue verkürzte Frist gilt für alle Belege, deren Frist ab dem 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist.
- 6 Jahre: Sonstige geschäftliche Unterlagen.
Um auf der sicheren Seite zu sein, wird empfohlen, Dokumente im Zweifel zehn Jahre aufzubewahren.
Wichtige Hinweise zur Aufbewahrung
Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte
Änderung oder Handlung in den Dokumenten erfolgte. Vertragsunterlagen werden ab
Vertragsende berechnet.
Dokumente dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie für folgende Zwecke benötigt
werden:
- laufende oder angekündigte Prüfungen,
- steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- schwebende Rechtsverfahren oder vorläufige Steuerfestsetzungen.
Auch elektronisch erstellte Daten müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden.
Mit diesen Änderungen starten wir ins neue Jahr – bleiben Sie informiert. In den kommenden Tagen erfahren Sie mehr zu den Themen: Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung.
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