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Feiertage im Arbeitsrecht

Ist Halloween ein Feiertag und was gilt, wenn der Feiertag auf den freien Tag eines Angestellten fällt?

30. Oktober 2024
Feiertage und Arbeitsrecht
Feiertage und Arbeitsrecht

Diese Woche ist Halloween - Obwohl Halloween in Deutschland mittlerweile viele Fans hat und vielerorts gefeiert wird, ist es kein gesetzlicher Feiertag. Allerdings ist der 31. Oktober auch der Reformationstag und dieser ist in einigen Bundesländern ein Feiertag.  Darüber hinaus ist in manchen Bundesländern der 1. November, Allerheiligen, ein Feiertag. Immer wieder bringen Feiertage Unternehmer und Angestellte ins Schleudern, wenn es um die Frage geht: Was gilt, wenn der Feiertag auf den freien Tag eines Mitarbeiters fällt. Eben diese Frage erreichte die Optikernetz-Redaktion nun. Wir klären auf:

Laut Entgeltfortzahlungsgesetz handelt es sich bei gesetzlichen Feiertagen, die auf Werktage fallen, um bezahlte zusätzliche freie Tag.

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. 

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen. 

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

Fällt also der Feiertag beispielsweise auf einen Mittwoch, so muss an diesem Tag nicht gearbeitet werden, der Arbeitnehmer erhält aber dennoch sein Entgelt. Aber: Da viele Augenoptiker von montags bis samstags geöffnet haben, wird den Vollzeitangestellten neben dem Sonntag in der Regel ein weiterer freier Tag innerhalb der Woche gewährt. Hat der Mitarbeiter nun seinen freien Tag mittwochs und fällt nun in unserem Beispiel auf den Mittwoch der Feiertag, so hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Vergütung, da er an diesem Tag sowieso nicht hätte arbeiten müssen. Umgangssprachlich gesagt: In dem Fall, dass fester freier Tag und Feiertag zusammenfallen, hat der Arbeitnehmer Pech gehabt.

Auch kommt es immer wieder vor, dass eben jene Mitarbeiter, deren freier Tag mit dem Feiertag zusammenfallen, ersatzweise einen weiteren freien Tag fordern. Auch hier gehen sie aber leer aus. Ein Anspruch auf einen weiteren freien Tag besteht nicht.

Quelle: optikernetz.de

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