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Preisauszeichnungspflicht in Schaufenstern: Wann sind Preise erforderlich?
Die Optikernetzredaktion erreichte die Frage, ob im Schaufenster von Augenoptikern Preise angegeben werden müssen. Die vorherrschende Meinung lautet: Es kommt darauf an.

Wir gaben die Frage weiter. Carsten Schmitt, Abteilungsleiter Recht beim Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) konnte helfen und unternahm eine Einordnung, die wir Ihnen hier gern weitergeben:
„Vor der Neufassung der Preisangabenverordnung (PAngV) heißt es in § 4 Absatz 1:
'Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.' Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich allerdings in einem Grundsatzurteil mit der konkreten Auslegung (Az.: I ZR 29/15) und kam zu dem Schluss:
'Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV regelt danach allein die Art und Weise, in der die Preisangabe bei sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar zu entnehmenden Waren zu erfolgen hat. Die Bestimmung erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe (…)'.
Heißt: Der Paragraph regelt nach dem höchstrichterlichen Verständnis nur, wie eine Preisauszeichnung zu erfolgen hat, wenn denn eine angebracht ist, aber nicht, ob diese überhaupt notwendig ist. Aus der gesetzlichen Verpflichtung zu einer Preisangabe im Schaufenster war damit eine unternehmerische Entscheidung geworden.“
Seit dem 28. Mai 2022 ist die Regelung im § 10 PAngV zu finden. Anlass der Neufassung war, so Schmitt, die Anpassung an die EU-Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. In der Gesetzesbegründung zum neuen § 10 werde aber auf eine „Klarstellung des Verordnungstextes mit Blick auf die inzwischen vom BGH ergangene Rechtsprechung“ verwiesen sowie darauf, der Paragraph werde „sprachlich neugefasst“ (also nicht inhaltlich). Es gelte also weiterhin, dass das Ausstellen von Ware durch den Handel nicht zwangsläufig auch ein Angebot im Sinne von § 1 PAngV sein muss und die Verpflichtung zur Preisauszeichnung nach sich zieht.
Laut Schmitt, werde also weiterhin zwischen dem auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichteten Angebot im Schaufenster und der reinen Image- und Markenwerbung unterschieden. Ein entscheidendes Kriterium sei dabei, ob das ausgestellte Produkt im Schaufenster so „von der Stange“ weggekauft werden kann (dann sei es typischerweise Preiswerbung) oder es einer individuellen Anpassung bedarf (dann sei es ein Indiz für Imagewerbung).
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