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Transparenzregister – „Gibt es auch „Austragungspflichten“?

Ein Leser meldete sich kürzlich in der Optikernetz-Redaktion mit der Frage, ob es neben den Eintragungspflichten ins Transparenzregister auch Pflichten gibt, wirtschaftliche Berechtigte wieder auszutragen. Konkret ging es bei dem Leser um das Ausscheiden eines Gesellschafters in einer Rechtsform, die eintragungspflichtig in das Transparenzregister ist.

30. September 2024
"Bei Veränderungen ist die Mitteilung an das Transparenzregister unverzüglich ab Kenntnisnahme zu aktualisieren"
"Bei Veränderungen ist die Mitteilung an das Transparenzregister unverzüglich ab Kenntnisnahme zu aktualisieren"

Die Optikernetz-Redaktion recherchierte für den Leser. Wichtig ist dabei folgender Hintergrund:

Am 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Wesentliche Änderung war die Umstellung des bisherigen Auffangregisters zu einem Transparenz-Vollregister. Optikernetz berichtete. Das Register enthält insoweit seitdem umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens als dies vorher seit der Einführung des Transparenzregisters der Fall war.

Das bedeutet, dass parallel zu Veränderungen, die beispielsweise an das Handelsregister gemeldet werden, auch Meldungen beim Transparenzregister vorzunehmen sind. Vor Inkrafttreten waren nur Mitteilungen an das Transparenzregister erforderlich, die sich nicht aus Bekanntmachungen in anderen Registern ergeben.

Bedeutet dies zugleich, dass auch Dinge, die sich seit der Erstmeldung verändern, dem Transparenzregister zu melden sind?

Dass der Leser bei der Redaktion fragte, ist nachvollziehbar. Auch bei den eigenen Internetrecherchen zu dem Thema stieß die Optikernetz-Redaktion zunächst ausschließlich nur auf Erläuterungen und Anleitungen, wie man die Erstmeldung ins Transparenzregister vornimmt. Wie das geht, sollte doch inzwischen zum Allgemeinwissen eines Unternehmers gehören. Die Suche zu dem Themenkreis „Veränderungen bei wirtschaftlich Berechtigten“ führte bei der Recherche dann aber zum Erfolg:

Es ist in der Tat, dass Unternehmen über den bestehenden Nutzeraccount die bei der Erstmeldung gemachten Angaben jederzeit bearbeiten können und dies auch tun müssen.

Konkret heißt es auf Seite 26 der FAQ auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes www.bva.bund.de:

„Müssen Veränderungen der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten unver züglich an das Transparenzregister gemeldet werden?

Bei Veränderungen ist die Mitteilung an das Transparenzregister unverzüglich ab Kenntnisnahme zu aktualisieren. Dem Transparenzregister sind alle Angaben wahrheitsgemäß mitzuteilen. Dazu zählen jegliche Änderungen sowohl in den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (u. a. Nachname, Wohnort) als auch in der Beteiligungsstruktur (u. a. Änderung im Umfang des wirtschaftlichen Interesses, soweit konkrete Angaben erfolgt sind; Wechsel der wirtschaftlich Berechtigten). Die Anzahl der Eintragungen ist dabei nicht begrenzt, weshalb eine wechselnde Beteiligungsstruktur auch bei der Erstmeldung zu berücksichtigen ist.

Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen im Transparenzregister als Folgeauftrag eingereicht werden (nicht als Berichtigung!). Ein Berichtigungsauftrag würde den aktuellen Eintrag im Transparenzregister überschreiben und nicht zeitlich ergänzen.“

Die FAQ können aktuell unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Quelle: Quelle: optikernetz.de, bva.bund.de

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