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Mitteilungspflicht für Kassensysteme
Optikernetz berichtete in der Vergangenheit regelmäßig über Veränderungen und Neuerungen bei Kassensystemen. Es gab diverse Übergangsfristen und Voraussetzungen, die in den letzten Jahren bei Kassensystemen zu beachten waren. Eine Sache ist aber seit langer Zeit noch offen gewesen: Die Erfassung der eingesetzten Kassensysteme bei den Finanzbehörden.
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde eine sogenannte „Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme“ zwar bereits eingeführt. Die Umsetzung wurde zunächst ausgesetzt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun bekanntgegeben, dass das Mitteilungsverfahren zum 1. Januar 2025 zur Verfügung steht.
Mitzuteilen sind
- der Name des Steuerpflichtigen,
- die Steuernummer,
- die Art der zertifizierten Sicherheitseinrichtung,
- die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- die Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- die Seriennummer,
- das Datum der Anschaffung,
- das Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Folgende Fristen sind einzuhalten:
Mitteilung der Anschaffung
Anschaffung erfolgte vor dem 1. Juli 2025
Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen (eAV) ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Das Gleiche gilt für gemietete oder geleaste Kassen.
Anschaffung erfolgt ab dem 1. Juli 2025
Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte (oder gemietete oder geleaste) eAV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen
Mitteilung der Außerbetriebnahme
Vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommene und im Betrieb nicht mehr vorgehaltene eAV sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Werden eAV ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen, ist eine Mitteilung dieses Vorgangs innerhalb eines Monats vorzunehmen.
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