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Elektronische Kassensysteme - Meldepflicht ab 01.01.2025
Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Anforderungen der Finanzbehörden für elektronische Kassensysteme in Kraft.
Seit 2023 ist die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Kassen in Deutschland Pflicht. Demnach müssen alle elektronischen Kassensysteme und Registrierkassen mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet sein (Kassensicherheitsverordnung kurz KassenSichV). Durch dieses TSE werden alle eingegebenen Daten gespeichert und können nicht nachträglich verändert oder gelöscht werden.
Ab dem 01.01.2025 gilt: Alle In- und Außerbetriebnahmen von elektronischen Kassensystemen sind meldepflichtig! Betriebe müssen die Art und Anzahl ihrer Kassen elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Die Meldepflicht gilt sowohl für gekaufte als auch für gemietete oder geleaste Kassen. Und es gibt unterschiedliche Meldefristen für Kassen, die vor oder ab dem 01.07.2025 in oder außer Betrieb genommen werden. Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung will die Finanzverwaltung ab dem 01.01.2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die „ERiC-Schnittstelle“ zur Verfügung stellen.
Laut Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Juni 2024 gilt:
- Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung.
- Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
- Nach dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt gemeldet werden. Für eine Außerbetriebnahme gilt Entsprechendes. Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.
- Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
- Die Pflicht betrifft gekaufte sowie gemietete und geleaste Systeme.
- Bei jeder Mitteilung müssen stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung übermittelt werden.
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