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Ferienjob – Das müssen Arbeitgeber wissen
Die Sommerferien sind eine beliebte Zeit für Schülerinnen und Schüler oder auch Studierende, um das Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Für Arbeitgeber gibt es einige Regeln zu beachten, wenn sie Ferienjobber beschäftigen möchten.
Wenn Schülerinnen, Schüler oder Studierende in den Ferien zeitlich beschränkt beschäftigt werden, handelt es sich um ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis. Wichtig: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales definiert eine kurzfristige Beschäftigung so:
„Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vorneherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und – sofern das Entgelt 538 Euro im Monat übersteigt – nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dies gilt auch für Saisonarbeitskräfte. Dabei muss die Beschäftigung aber entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein. […] Für eine kurzfristige Beschäftigung sind weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Krank-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Arbeitgeber hat jedoch Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Seit dem 1. Januar 2022 haben Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten der Minijob-Zentrale das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes zu melden. […]“
Ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis muss nicht gekündigt
werden, sondern endet automatisch nach Ablauf der vorher vereinbarten Zeit. Wie das Ministerium festhält, muss dafür aber vertraglich die zeitliche Begrenzung festgehalten werden. Auch stellt das Ministerium fest, dass Löhne aus Ferienjobs steuerpflichtig sind. Es gelten die
allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs. Es ist abr auch eine Pauschalbesteuerung unter
bestimmten Bedingungen möglich.
Grundsätzlich gilt auch für Ferienjobs der Mindestlohn, allerdings nur für volljährige Beschäftigte. Für minderjährige Schüler, die keine abgeschlossene Ausbildung haben, gilt kein Mindestlohn.
Neben der kurzfristigen Beschäftigung kann auch eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) in Frage kommen, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 538 Euro beträgt.
Wichtig: Laut der Deutschen Rentenversicherung gilt für Minijobs:
„Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Pflegeversicherung kann das Entgelt aus dem Minijob aber zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen, sofern der Beschäftigte freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Bei Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2012 besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Auf seinen Antrag hin kann der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit werden. Der Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich beim Arbeitgeber einzureichen und verbleibt auch bei diesem. […] Die Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen sind stets steuerpflichtig. Vom Arbeitgeber kann eine einheitliche Pauschsteuer gezahlt werden, deren alleiniger Schuldner der Arbeitgeber ist. Voraussetzung ist hierfür, dass für die geringfügig Beschäftigten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. […] Das Arbeitsentgelt eines geringfügig Beschäftigten ist in der Unfallversicherung stets beitragspflichtig.“
Wie auch für Praktikanten oder Auszubildende regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Arbeitszeiten von Jugendlichen im Ferienjob.
Zu beachten ist, grundsätzlich dürfen Kinder (bis 15 Jahre) nicht beschäftigt werden. Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren gilt allerdings eine Ausnahmeregelung (§ 5 Abs. 3 JArbSchG).
- Ab 13 Jahren: Kinder benötigen für einen Ferienjob die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Sie dürfen leichte Arbeiten für maximal zwei Stunden täglich ausüben, allerdings nicht zwischen 18 und 8 Uhr.
- Ab 15 Jahren: Jugendliche dürfen bis zu vier Wochen pro Jahr arbeiten, maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Die Arbeitszeit darf nicht zwischen 20 und 6 Uhr liegen.
- Ab 18 Jahren: Für volljährige Schüler gelten die allgemeinen Arbeitszeitregelungen nach dem Arbeitszeitgesetz und nicht mehr das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Was gilt für die Beschäftigung von Studenten als Ferienjobber?
Studenten sind in der Regel volljährig. Für Arbeitgeber
bedeutet das weniger Fallstricke. Ist der Student noch nicht volljährig, gelten
die Regeln wie bei Schülern. Studierende können als so genannte Werkstudenten
beschäftigt werden.
Zum Thema Beschäftigung von Studenten und Werkstudenten erfahren Sie in der kommenden Woche mehr hier auf optikernetz.de.
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