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Aufgepasst beim Impressum

Von der breiten Öffentlichkeit unbemerkt trat am 13. Mai 2024 das Telemediengesetz (TMG) außer Kraft. Abgelöst wurde es durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

21. Juni 2024
Aufgepasst beim Impressum
Aufgepasst beim Impressum

Alles neu macht der Mai - zumindest bei zwei für Ihre Internetseite wichtigen Gesetzen. Eines wurde außer Kraft gesetzt, eines umbenannt. Kann man ja mal machen. Was Sie nun beachten sollten:

Impressum

Wer eine Internetseite betreibt, die nicht rein privaten Zwecken dient, muss ein Impressum angeben. Die Angaben zeigen, wer für die Inhalte der Internetseite verantwortlich ist.

Branchenübergreifend wird in Impressen von Internetauftritten Bezug auf den § 5 TMG genommen, zumeist durch eine Überschrift wie z.B. „Angaben gemäß § 5 TMG“. Dieses Telemediengesetz ist aber seit Mitte Mai 2024 ein alter Hut - sprich abgeschafft. Daher ist es jedem Betreiber einer Internetseite (dem sogenannten „Diensteanbieter“) zu empfehlen, sein Impressum auf solch einen Verweis auf das - nun außer Kraft getretene - TMG zu prüfen. 

Nach aktuellem Stand wird die Impressumspflicht durch § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) und § 55 RStV geregelt.

Sprechen Sie Ihren Webmaster (ja, das heißt wirklich so) auf diese Veränderung an!

Verschiedenen Quellen im Internet kann entnommen werden, dass ein simples Austauschen der Gesetzesbezeichnung ausreicht oder auch der Hinweis auf das Gesetz ganz weggelassen werden kann. Die Angaben im Impressum sind auch entsprechend des Gesetzes, wenn es nicht namentlich genannt wird.

Datenschutzerklärung

Damit aber nicht genug: Auch bei der Datenschutzerklärung kann Handlungsbedarf bestehen.

Viele Datenschutzerklärungen von Internetseiten nehmen Bezug auf das TMG und ggf. auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), welches im Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt wurde.

Mögliche Verweise auf das TMG oder das TTDSG sollten nicht eigenmächtig in der Datenschutzerklärung geändert werden, auch wenn sich bei dem TTDSG nur der Name bzw. die Abkürzung geändert hat! Es ist davon auszugehen, dass diese Verweise insbesondere bei Textbestandteilen zu finden sind, die von Drittanbietern vorgegeben werden, die in den Internetauftritt einbezogen sind, wie z.B. Analyse-Anbieter, Plug-Ins etc. Besser und sicherer ist es, bei den entsprechenden Drittanbietern eine der aktuellen Rechtslage entsprechende Textvorlege anzufordern.

Quelle: optikernetz.de

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