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Wettbewerbszentrale: Irreführende Werbeaussage zum Ende der Reparaturpauschale für Hörgeräte
Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, waren nach einer Entscheidung des LG Bochum verschiedene Werbeaussagen eines Hörakustikers irreführend (Urteil v. 25.06.2024, Az. I-12 O 93/23, nicht rechtskräftig).
Der Beklagte hatte mit „(…) wussten Sie, dass nach 6 Jahren Ihre Reparaturpauschale** für Ihre Hörlösung endet? Tauschen Sie daher jetzt Ihre Altgeräte gegen neue Hörgeräte aus und genießen Sie innovative Technik und besten Service“ gewoben. Hierin sah die Wettbewerbszentrale eine Irreführung, da der unzutreffende Eindruck erweckt worden sei, dass die Krankenkasse bei Geräten, die älter als sechs Jahre waren, keine Reparaturen mehr übernehmen würde.
Das Gericht folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale und verpflichtete den Beklagten zur Unterlassung.
Neben der Werbung bzgl. der „Reparaturpauschale“ hatte der Beklagte auch damit geworben, dass Kunden beim Kauf eines aufzahlungsfreien sogenannten 0 €-Gerätes eine Geschenkkarte im Wert von 50 € für eine große Supermarktkette erhalten würden. Bestandskunden wurden zudem ein entsprechender Gutschein für den Fall einer „Neukundenwerbung“ versprochen.
Das Landgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale, dass es sich bei den Gutscheinen um unzulässige Zugaben nach dem Heilmittelwerbegesetzt (HWG) gehandelt habe.
Augenoptiker aufgepasst: Zwar gibt es in der Augenoptik nicht die Problematik mit den Reparaturpauschalen. Aber hinsichtlich der Zugaben gilt für die Augenoptik dasselbe wie in der Hörakustik! Daher ist es anzuraten, nur mit Werbeagenturen zusammenzuarbeiten, die die Besonderheiten in den Gesundheitshandwerken Augenoptik und Hörakustik genau kennen, bzw. Werbeideen frühzeitig auf wettbewerbsrechtliche Problemfelder prüfen zu lassen.
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