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Transparenzregister - „Schonfristen“ für Bußgelder laufen aus
Optikernetz informiert regelmäßig darüber, wen bestimmte Eintragungspflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister betreffen, zuletzt im Juni 2022. Wichtigste Änderung war seinerzeit die Umstellung des bisherigen Auffangregisters zu einem Transparenz-Vollregister. Zudem wurde in dem Artikel auf Übergangsfristen hingewiesen.

Bitte beachten Sie die folgenden Fristen, nach deren Ablauf bei Verstoß gegen die Meldepflicht nun ein Bußgeld droht:
- 31. März 2023 - für Aktiengesellschaften (AG, SE) sowie KGaA
- 30. Juni 2023 -für GmbH, (Europäische) Genossenschaften und Partnerschaften
- 31. Dezember 2023 - für sonstige Gesellschaften, insbesondere eingetragene Personengesellschaften.
Damit enden die Übergangszeiten, in denen auf Bußgelder weitgehend verzichtet wurde.
Besonderes Augenmerk sollten alle von der Meldepflicht betroffenen Unternehmen auf die Möglichkeit bzw. das Eintreten einer „Unstimmigkeitsmeldung“ legen. Wird hierauf nicht unverzüglich reagiert, handelt es sich laut Geldwäschegesetz (GWG) um eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit.
Solche Unstimmigkeitsmeldungen können beispielsweise dadurch ausgelöst werden, dass ein Finanzdienstleister bei der Identitätsprüfung eines (potenziellen) Kunden feststellt, dass es Abweichungen zwischen den Angaben im Transparenzregister sowie den dem Finanzdienstleister vorliegenden Informationen gibt oder dass es trotz Meldepflicht keinen Eintrag im Register gibt.
Daher empfiehlt es sich, dass von Meldepflichten Betroffene ihre zuletzt abgegebene Meldung in regelmäßigen Abständen einer Prüfung auf Aktualität und auf weiteres Zutreffen unterziehen.
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