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Betriebsleiterin geht in Mutterschutz: Was ist zu tun?

Die Optikernetz-Redaktion erreichte die Frage aus dem Leserkreis, was es zu berücksichtigen gilt, wenn eine Mitarbeiterin, welche die handwerksrechtliche Betriebsleitung innehat, in Mutterschutz geht.

23. März 2023
Nachwuchs bekommt nicht nur der Klapperstorch
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Optikernetz konnte den Sachverhalt wie folgt einordnen:

Das Mutterschutzgesetz schützt die Frau insbesondere während der Zeit unmittelbar vor und nach der Entbindung. Die Schutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen danach, wie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem Leitfaden informiert. Der Leitfaden kann aktuell unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.bmfsfj.de/resource/blob/94398/6f108f7de91c00afaa44a247f28f3c53/mutterschutzgesetz-leitfaden-deutsch-data.pdf

Grundsätzlich besteht bei einer sogenannten „Vakanz“, wie beispielsweise auch bei einer Erkrankung, nicht unmittelbar eine Mitteilungspflicht nach § 16 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO). Allerdings kann aus dem Gesamtzusammenhang der HwO und insbesondere der Regelung des § 17 Abs. 1 HwO abgeleitet werden, dass hier ebenfalls eine Informationspflicht des Betriebsinhabers besteht. Eine Meldung an die Handwerkskammer ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die zu erwartende Vakanz des Betriebsleiters einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt.

Es kommt also ganz auf den individuellen Fall an. Geht eine Betriebsleiterin erst mit der Geburt in den Mutterschutz und nicht schon vorher, bestünde demzufolge kein unmittelbarer Handlungsbedarf des Unternehmers bezüglich einer Meldung bei der Handwerkskammer. Falls sich herausstellen sollte, dass die Vakanz über die Schutzfrist von acht Wochen hinausginge, müsste aber eine Meldung erfolgen. Sobald die Schutzfrist vor dem Geburtstermin in Anspruch genommen wird, muss eine Meldung erfolgen.

Im eigenen Interesse sollten sich Unternehmer für die Zeit der Unterbrechung um eine Vertretung kümmern. Die Aufgaben, die Fachkompetenz und auch die Arbeitsleistung der Betriebsleitung können nicht unbedingt von anderen Beschäftigten desselben Betriebes kompensiert werden, so dass sich der Ausfall in vielerlei Hinsicht nachteilig auf den Betrieb auswirken würde.

Quelle: optikernetz.de, bmfsfj.de

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