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Unternehmerrückgriff - Leserfrage
In der vergangenen Woche berichteten wir über den so genannten Unternehmerrückgriff. Dazu erreichte uns eine Leserfrage.

Unser Leser wollte wissen: "Wie ist es beim Unternehmerrückgriff geregelt, wenn die Ware nicht sofort verkauft wird und wenn es schlecht läuft zwei Jahre im Lager liegt. Die Garantiefrist gegenüber dem Kunden beginnt ja bei der Abgabe. In der Regel verkaufen Optiker über einen überschaubaren Zeitraum die Brillengestelle ab. Wie wird da der Zulieferer in die Pflicht genommen?"
Die Optikernetz-Redaktion hat die Frage an einen Juristen weitergegeben und erhielt folgende Antwort:
"Für die Augenoptik gilt:
In dieser Gewährleistungsthematik (innerhalb der zwei Jahre nach Abgabe der Fassung an den Kunden) scheint es sich um einen Fall des Unternehmerrückgriffs zu handeln.
Wenn klar ist, dass der Mangel zu Lasten des „Verkäufers“ - also des Augenoptikers - sowie insbesondere zu Lasten des Herstellers geht, so muss der Hersteller die Kosten der Nachbesserung bzw. Nachlieferung tragen. Und dies bis zu fünf Jahren nach Verkauf der Fassung an den Augenoptikbetrieb.
Kann der Hersteller nicht mehr reparieren, so muss er
gegebenenfalls eine ähnliche Fassung liefern. Sollten die derzeitigen Gläser dann nicht
mehr passen, muss er auch die neuen Gläser bezahlen. Alles unter
Berücksichtigung des Zeitwertes, der zu Lasten des Kunden geht.
Nach § 445b II 2 BGB endet die Ablaufhemmung spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache beim Unternehmer abgeliefert hat. Verkauft der Letztverkäufer die Sache also erst später als fünf Jahre nach Lieferung, sind die Regressansprüche gegen den Lieferanten dann verjährt.
Zu prüfen ist noch Folgendes: Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Also muss sich der Augenoptiker sputen, nachdem er den Kunden versorgt hat.
Oftmals versuchen sich Hersteller gegenüber dem belieferten Augenoptikbetrieb herauszuwinden. Bleiben Sie hart und bestehen Sie auf Ihrem Recht. Eventuell können Sie ja dem Hersteller auf irgendeine Art und Weise entgegenkommen."
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