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Elektrischer Krankenfahrstuhl: Braucht es einen Sehtest?
Unsere Redaktion erreichen immer wieder Fragen aus Ihrer augenoptischen Praxis, die wir gern klären. Eine aktuelle Anfrage passt auch sehr gut in unser Spezial „Sehen im Alter“ und betrifft elektrische Krankenfahrstühle oder auch Scooter. Wird dafür ein Führerschein und somit auch ein Führerscheinsehtest benötigt?

Sie sind inzwischen fester Teil des Bildes auf deutschen Straßen: Scooter oder elektrische Krankenfahrstühle. Für ältere oder körperlich eingeschränkte Menschen bedeutet dieses Hilfsmittel Selbstbestimmung und Mobilität.
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besagt:
„II. Führen von Kraftfahrzeugen
1. Allgemeine Regelungen
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind […]
3. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm) […]“.
Diese motorisierten Krankenfahrstühle sind praktisch, allerdings gibt es einige Fragen in Bezug auf ihre Nutzung. So fragte auch ein Optikernetz-Leser, ob für das Führen eines solchen Kfz ein bestimmter Visus nötig sei.
Wir haben recherchiert und beantworten im Folgenden einige der wichtigsten Fragen:
- Es sind weder ein Behindertenausweis noch ein Führerschein oder eine Prüfbescheinigung notwendig
- Für Krankenfahrstühle, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h überschreitet, gilt ein Mindestalter ab 15 Jahren
- Für Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
- Ein Krankenfahrstuhl kann ohne Führerschein gefahren werden.
- Ein motorisierter Krankenfahrstuhl nach aktuellem Recht ist zulassungsfrei und somit auch steuerfrei.
Das heißt also im Umkehrschluss, es muss keine Prüfung der Sehleistung stattfinden.
Auch für den Berufsverband der Augenärzte ist diese Frage übrigens ein Thema. 2021 formulierte der BVA eine entsprechende Stellungnahme, die Sie bei Interesse hier nachlesen können: Stellungnahme der Verkehrskommission desBerufsverbandes der Augenärzte Deutschlands und der DeutschenOphthalmologischen Gesellschaft zu Anforderungen an das Sehvermögen beiKrankenfahrstühlen und anderen motorisierten Fahrzeugen
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