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Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten: Was ist beim Thema „Verpackungsregister“ zu berücksichtigen?

Seit dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für jedes Unternehmen, das mit Ware befüllte Verpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Optikernetz berichtete. In der Praxis kommen dazu immer wieder Fragen auf. Der ZVA recherchierte unter anderem, wie es sich bei Betrieben mit mehreren Niederlassungen verhält.

23. Mai 2023
Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) holte Auskünfte aus erster Hand ein bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in Osnabrück
Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) holte Auskünfte aus erster Hand ein bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in Osnabrück

Dazu holte  der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) Auskünfte aus erster Hand ein bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in Osnabrück.

Es gibt im Wesentlichen nur zwei Konstellation für ein aus mehreren Betriebsstätten bestehendes Unternehmen in Frage:

  1. Ein Unternehmen betreibt mehrere Zweigniederlassungen unter eigenen Namen und kauft für diese mit dem jeweiligen Logo bedruckte Brillenetuis und Papiertaschen zentral ein

  2. Die Betriebe sind keine offiziellen Zweigniederlassungen, werden aber über eine zentrale Verwaltungseinheit ausgestattet

Nach Auskunft der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist entscheidend, ob es sich bei Zweigniederlassungen eines Unternehmens um rechtlich selbstständige Einheiten handelt und diese erstmals mit Ware befüllte Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (Verkaufs-, Um- und Versand­ sowie Serviceverpackungen) in Verkehr bringen. Wenn ja, müssen sich diese auch selbst im Verpackungsregister LUCID registrieren und alle weiteren verpackungsrechtlichen Pflichten, wie die Systembeteiligungspflicht und die Pflicht zur Abgabe von Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen selbst erfüllen.

Rechtlich selbstständige Einheiten könnten immerhin ihre zentrale Verwaltungseinheit als sogenannten Beauftragten Dritten zur Erfüllung ihrer Pflichten einsetzen. Dies ist allerdings nur möglich für die Systembeteiligung und - soweit erforderlich - die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung, nicht aber für die Registrierung und Datenmeldung bei der ZSVR. Für Letztere gibt es aber noch eine faktische Erleichterung für Konzerne und Unternehmensgruppen. Ein und dieselbe verantwortliche Person kann die Registrierung und Datenmeldung für die Konzernunternehmen durchführen, muss aber für jede rechtlich selbstständige Einheit eine gesonderte E-Mail-Adresse verwenden.

Handelt es sich hingegen um nicht rechtlich selbstständige Einheiten, muss sich nur das Mutterunternehmen registrieren und die weiteren bereits genannten Pflichten erfüllen.

Quelle: ZVA

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