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Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung – Ausnahmen für Kleinbetriebe

Es ist bekannt, dass die Arbeitszeit der Beschäftigten erfasst werden muss. Viele Fragen sich: Kommt jetzt die mehr oder weniger gute, alte Stechuhr zurück oder wie soll das Ganze umgesetzt werden? Die Augenoptik ist außerdem nicht mit einer Behörde zu vergleichen, gibt es also Unterschiede? Die Arbeitszeiterfassung ist seit 2022 verpflichtend. Ein neuer Gesetzentwurf soll nun die Umsetzung genauer definieren.

25. April 2023
Arbeitszeiterfassung
Arbeitszeiterfassung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 18. April 2023 den ersten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Der Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht vor, die tägliche Arbeitszeit aller Beschäftigten soll elektronisch erfasst werden. Der Arbeitgeber trägt dafür die Verantwortung. Das Ministerium reagiert mit den Gesetzesplänen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Laut § 16 Abs. 2 ArbZG-E ist „der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.“

Die Aufzeichnung könne auch durch einen Vorgesetzten oder den Arbeitnehmer selbst erfolgen. So oder so, der Arbeitgeber ist in jedem Fall verantwortlich dafür, dass die Dokumentation richtig erfolgt.

Es soll aber durchaus Ausnahmen geben. Eine händische Dokumentation auf Papier – soll zum Beispiel weiterhin möglich sein durch eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag oder durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Außerdem sollen Ausnahmen gelten für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigen. Zwar müssen auch diese Unternehmen die Arbeitszeiten dokumentieren. Aber sie sollen von der Pflicht einer elektronischen Aufzeichnung befreit sein. Eine überwiegende Zahl der Augenoptikbetriebe kann daher weiter bei einer Papieraufzeichnung bleiben.

Außerdem räumt das Bundesarbeitsministerium eine gewisse Flexibilität bezüglich der Art der elektronischen Aufzeichnung ein. Das heißt, dass neben Zeiterfassungsgeräten auch Apps auf dem Smartphone oder zum Beispiel die Eintragung in eine Excel-Liste möglich sein sollen.

Im vorläufigen Ergebnis heißt das, in der Augenoptik gilt aktuell für die allermeisten Betriebe: Es besteht kein akuter Handlungsbedarf. Sie können die Arbeitszeitdokumentation weiterhin händisch vornehmen.

Quelle: optikernetz.de

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