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Wenn der „freie“ Tag auf einen Feiertag fällt…

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich? Hierzu kann es je nach Sachverhalt unterschiedliche Lösungen geben. Optikernetz…
24. Juni 2022

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich? Hierzu kann es je nach Sachverhalt unterschiedliche Lösungen geben. Optikernetz berichtete zuletzt vor mehreren Jahren zu diesem Thema.

In seinem Urteil vom 13.06.2007 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausgleich freier Tage haben, die auf einen Feiertag fallen. Hat der Arbeitnehmer an einem festen Tag in der Woche frei, z.B. immer dienstags, dann bleibt dieser freie Tag bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer in der betreffenden Woche wegen eines Feiertags einen weiteren Tag frei hat, in der vorletzten Woche z.B. der Pfingstmontag. Fällt der Feiertag hingegen auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer sowieso nicht zu arbeiten hätte, erhält er keinen weiteren freien Tag. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der freie Tag deshalb frei ist, um zu vermeiden, dass Ihr Arbeitnehmer über seine wöchentliche Arbeitszeit hinaus tätig ist. Herausgearbeitete freie Zeiten (z.B. Überstunden) verfallen nicht, wenn am vorgesehenen Ausgleichstag ein Feiertag ist. Anders sieht es aus bei variierenden freien Tagen. Diese können dann auch schon einmal so gelegt werden, dass der freie Tag auf einen Feiertag fällt und so ausgeglichen ist.

Sofern in einem Unternehmen mehrere Mitarbeiter beschäftigt sind, die jeweils einen sogenannten freien Tag in der Woche zur Verfügung haben, um die wöchentliche vereinbarte Arbeitszeit nicht zu überschreiten, kann der Arbeitgeber bei Bedarf auch korrigierend eingreifen. Es steht ihm frei, einen Mitarbeiter, der im Gegensatz zu seinen Kollegen in einem Kalenderjahr immer wieder feste freie Tage hat, die auf einen Feiertag fallen, auch einmal so einzusetzen, dass er neben dem freien Tag zusätzlich auch von einem Feiertag profitieren kann, genau wie seine Kollegen auch. Dabei wäre sicherlich zu beachten, dass in den Folgejahren die Situation um die Feiertage für diesen Mitarbeiter wieder ganz anders aussehen kann. Er könnte nämlich zukünftig von nahezu allen Feiertagen und zusätzlich von den auf andere Wochentage fallenden freien Tage profitieren. Das wäre dann eine ausgleichende Gerechtigkeit. Hier wäre also der Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände gefordert, betriebsintern ein Gleichgewicht zu wahren, um beispielsweise den Betriebsfrieden zu wahren.

Wichtig ist in jedem Falle, dass Arbeitnehmer offen auf ihren Arbeitgeber zugehen, wenn sie meinen, dass sie sich im Vergleich zu anderen Kollegen benachteiligt sehen. Die beste Lösung ist jene, die einvernehmlich gefunden wird.

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