Wer die Bezahlung oder Abgeltung in Freizeit von Überstunden vor Gericht fordert, muss diese im Einzelnen belegen können. Gelingt Beschäftigten dies, reicht es nicht mehr aus, wenn Arbeitgeber die Angaben einfach nur pauschal bestreiten. Vielmehr müssen Arbeitgeber dann den Beweis führen, dass die behaupteten Überstunden eben nicht angefallen sind.
So entschied das Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein kürzlich (Az.: 3 Sa 57/12). In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der in einer Unternehmensniederlassung beschäftigt war. Er forderte einen Ausgleich für seine über die reguläre Wochenarbeitszeit hinaus gehende Tätigkeit. Der Arbeitgeber bestritt jedoch die Anzahl der Überstunden. Wegen des weit verzweigten Filialnetzes, so seine Argumentation, könne er jedoch nicht die Angaben jedes einzelnen Mitarbeiters hinsichtlich dessen geleisteter Stunden überprüfen.
Das Gericht entschied letztlich: Überstunden, die der Mitarbeiter exakt angeben kann, muss der Arbeitgeber bezahlen oder mit Freizeit ausgleichen. Der Arbeitnehmer muss die Zahl der Überstunden allerdings genau benennen. Bestreite der Arbeitgeber diese Angabe, muss dieser nachweisen, dass die Überstunden eben nicht angefallen sind. Der Hinweis auf die große Entfernung zur Filiale, in der der Arbeitnehmer tätig sei, reiche nicht. Der Arbeitgeber muss hingegen sicherstellen, dass er Informationen über den Arbeitsablauf der Mitarbeiter in den einzelnen Niederlassungen vorhalten kann.
FAZIT: Überstunden sind in der Regel dann zu bezahlen oder in Freizeit auszugleichen, wenn sie angeordnet worden, tatsächlich angefallen sind und der Arbeitnehmer dies einwandfrei beweisen kann.