Mitte nächster Woche freuen sich die allermeisten Arbeitnehmer auf einen Feiertag. Sie können ausruhen und erhalten dennoch den Lohn für diesen Tag gezahlt. Aber gilt diese Regelung immer?
Am Feiertag ausschlafen und dennoch den Lohn kassieren. Wenn die Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt, muss der Arbeitgeber den Lohn für diesen Tag zahlen. Doch was passiert, wenn es sich um einen nicht-bundesweiten handelt oder der Arbeitnehmer an diesem Tag ohnehin nicht gearbeitet hätte?
Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, soll nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge haben. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber daher in solchen Fällen dasjenige Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG ist, dass Arbeit tatsächlich ausfällt.
Hätte der Arbeitnehmer ohnehin an dem Tag nicht gearbeitet, so besteht auch kein Anspruch aus § 2 EFZG. Demzufolge ist in der Vielzahl der Unternehmen auch für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, kein Entgelt fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer an dem Sonntag ohnehin nicht gearbeitet hätte.
Begriff des Feiertags
§ 2 Abs. 1 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung nur bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages. Gemeint sind Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind. Für diese Feiertage besteht im Grundsatz das Arbeitsverbot des § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Kirchliche Feiertage fallen nicht hierunter; in einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer jedoch nach Landesgesetzen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Religionsausübung.