Diese Frage wurde anlässlich des Pfingststurms, der weite Teile Deutschlands erfasste, in den letzten Tagen häufiger an das Redaktionsteam gerichtet. Kein Wunder, wurden doch zahlreiche Mitarbeiter von augenoptischen Betrieben als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren insbesondere zur Räumung von Straßen eingesetzt, die durch umgestürzte Bäume unpassierbar waren.
Grundsätzlich regeln Gesetze in den jeweiligen Bundesländern diese Frage. Während etwa in NRW das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) dies Thema behandelt, ist es z.B. in Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren (BrSchG).
Der Arbeitnehmer, der während der eigentlichen Arbeitszeit an Einsätzen teilnimmt, behält seinen Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes durch den Betrieb. Dieser kann allerdings gegenüber dem Träger der Feuerwehr, meistens die Kommunen, seinen Anspruch auf Erstattung des weitergezahlten Gehaltes geltend machen. Entsprechende Antragsformulare sollte der Arbeitgeber sich von seinem Mitarbeiter aushändigen lassen. Die Erstattung bezieht sich dabei auch auf die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge und nicht etwa nur auf das Nettoeinkommen.
Auch dann, wenn der helfende Mitarbeiter im Rahmen seines Einsatzes einen Unfall erleidet und krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird, wird der Arbeitgeber nicht im Regen stehen gelassen. Die geleisteten Gehälter während des Entgeltfortzahlungszeitraums kann sich der Arbeitgeber ebenfalls erstatten lassen.