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Medienstaatsvertrag sieht Kennzeichnungspflichten in sozialen Medien vor

Im Nachgang der Berichterstattung zu den Hinweispflichten in Impressen, insbesondere auch in Hinblick auf den § 18 Abs.…
15. Oktober 2021

Im Nachgang der Berichterstattung zu den Hinweispflichten in Impressen, insbesondere auch in Hinblick auf den § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV), erreichte die Optikernetz-Redaktion eine interessante Leserfrage. Hintergrund: Bestimmte Inhalte, die in sozialen Medien veröffentlicht werden, sollen gemäß § 18 Abs. 3 MStV einer besonderen Kennzeichnungspflicht unterliegen.

Hier die konkrete Leserfrage:

„Wenn ich jetzt auf … [Anm. d. Red.: eine bestimmte Social-Media-Plattform] einen Beitrag vorab plane, also nicht am gleichen Tag poste, muss ich dann den Post kennzeichnen?“

§ 18 Abs. 3 MStV besagt: „Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. […]“

Nach den Recherchen der Optikernetz-Redaktion dürfte sich diese Vorschrift ausschließlich an solche Inhalte in sozialen Medien richten, die von „Bots“ automatisch generiert und veröffentlicht werden. Eine Kennzeichnung ist hier sinnvoll, da diese potenziell unrichtig sein können und natürliche Personen in diesen Fällen keinen Einfluss auf Inhalt und Erscheinen haben.

Ob diese Regelung etwa auch Inhalte umfasst, die zwar von einem Menschen (Autor/Redakteur) willentlich erstellt wurden und nach einem Redaktionsplan willentlich zu einem bestimmten Zeitpunkt per „Timer“ erscheinen, ist noch unklar. Sowohl Inhalt als auch Erscheinen können bei solchen Inhalten ja jederzeit kontrolliert, beeinflusst und revidiert werden, etwa weil eine Meldung zum geplanten Erscheinungstermin doch nicht mehr aktuell sein sollte. Der Sinn der Vorschrift dürfte also grundsätzlich dagegen sprechen, dass eigenhändig verfasste und zeitverzögert veröffentlichte Inhalte gemeint sind.

Wie bei allen neuen Gesetzesnormen bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Vorschrift auslegt.

Quelle: optikernetz.de

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