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Kurzfristenergieversorgungs...was?

Nein es ist kein Scherz - Es gibt ein neues Wortungetüm, und das hat direkten Einfluss auf den Betrieb Ihres Fachgeschäfts:…
2. September 2022

Nein es ist kein Scherz - Es gibt ein neues Wortungetüm, und das hat direkten Einfluss auf den Betrieb Ihres Fachgeschäfts: Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung Was Sie jetzt wissen müssen.

Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche zwei Energieeinsparverordnungen für die kommende und nächste Heizperiode gebilligt. Die erste Verordnung mit kurzfristigen Maßnahmen gilt bereits seit 1. September 2022 und hat eine Dauer von sechs Monaten. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) ist direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen worden und tritt zum 1. September in Kraft.

Für Unternehmen sind in Teil 3 Maßgaben enthalten, die für die Zeit vom 01. September 2022 bis 28. Februar 2023 gelten. Danach dürfen Unternehmen ihre Eingangstüren zu beheizten Geschäftsräumen nicht mehr dauerhaft geöffnet halten. Die Verordnung bestimmt den Begriff Ladentür nicht näher. Vieles spricht jedoch dafür, dass jeweils die Außentüren - auch der Einkaufszentren - ins Freie gemeint sind. Entscheidend ist, ob bei der Öffnung ein großer Verlust von Heizwärme auftritt.

Das Beleuchtungsverbot von Werbeanlagen in der Zeit von 22:00 bis 16:00 Uhr gilt unabhängig der jeweiligen Öffnungszeiten.

Der Begriff Werbeanlagen ist in den Bauordnungen der Länder spezifiziert. Auch nach der Bauordnung in NRW beispielsweise sind dies "ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen."

Wichtig an dieser Stelle: Schaufenster gehören nicht dazu! Dies ist ein Punkt, der bei vielen Unternehmern für Verwirrung sorgt.

Dennoch wird die Beleuchtung in den Schaufenstern vieler Augenoptikbetriebe heute schon als energiesparende Maßnahme reduziert. Geschäfte, die sich jedoch in dunklen Bereichen befinden, dürfen auch weiterhin ihre Werbeanlagen beleuchten, wenn dadurch ein Beitrag zur öffentlichen Sicherheit erfolgt. Das Beispiel der zulässigen Beleuchtung der Autobahntankstelle samt Nebenbetrieben deutet auch darauf hin, dass die Ausnahme vom Beleuchtungsverbot für Werbeanalagen aus Gründen der Gefahrenabwehr weit auszulegen ist, wenn die Beleuchtung nicht kurzfristig durch andere Lösungen ersetzt werden kann.

Innungsmitglieder erhalten zu solchen und ähnlichen Themen übrigens auch immer Unterstützung von ihrer Innung.

Quelle: optikernetz.de

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