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Künstlersozialkasse: Immer auf dem Schirm haben

Da in unserer Branche Werbeinhalte zu einem Großteil von spezialisierten Agenturen, Einkaufs- und Leistungsgemeinschaften…
20. Mai 2021

Da in unserer Branche Werbeinhalte zu einem Großteil von spezialisierten Agenturen, Einkaufs- und Leistungsgemeinschaften oder Herstellern bezogen werden können, die in der Regel juristische Personen sind, gerät das Thema Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern schnell in Vergessenheit. Immer wieder rufen Leser in der Redaktion an, die durch Ankündigung einer Sozialversicherungsprüfung aufgeschreckt werden. So auch wieder vor einigen Tagen:

Mit der Info, dass nicht Dienste betroffen sind, die durch juristische Personen (z. B. GmbH, UG, AG, e. V.) oder Angestellte des Betriebs erbracht werden, konnte auch dieser Leser beruhigt werden. Dennoch wurde ihm dringend geraten, sich die Kontenblätter der Werbe- und Raumkosten der letzten Jahre kritisch dahingehend durchzusehen, ob nicht doch selbständige Künstler mit Leistungen beauftragt wurden.

Die Künstlersozialabgabe betrifft nicht nur sogenannte „Verwerter“ wie  Verlage etc., sondern auch die sogenannten „Eigenwerber“, also Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Recherchen der Optikernetz-Redaktion zufolge gibt es eine Bagatellgrenze, die aber leicht überschritten werden kann.

Unter die Gruppe der selbständigen Künstler und Publizisten fallen zahlreiche Berufe und ausgeübte Tätigkeiten. Dazu zählen Grafiker, Fotografen, Designer, Webdesigner, Dekorateure, Texter, Autoren, Journalisten, Musiker oder Darsteller wie ein Clown oder Zauberer.

Ausschlaggebend für die Abgabe ist nicht, dass der Künstler bei der Künstlersozialkasse Versicherungsnehmer ist, sondern dass die Dienste eines Künstlers in Deutschland genutzt werden. Grundlage für die Berechnung sind alle Rechnungen (netto), die von diesen Selbstständigen in einem Kalenderjahr gestellt wurden. Bei der Vorbereitung der Meldung an die Künstlersozialkasse kann der Steuerberater behilflich sein.

Am besten plant man bei der betriebsinternen Budgetierung der Werbeausgaben die Abgabe in Höhe von 4,2 Prozent des Nettobetrages ein, wenn klar ist, dass der Erbringer der Dienste keine juristische Person ist. Die Abgabe ist ein überschaubarer Betrag, der einen ehrenwerten Zweck hat.

Wer bei der Sozialversicherungsprüfung erwischt wird, sieht sich aber mit höheren Beträgen konfrontiert. Neben Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre können auch Säumniszuschläge und Bußgelder fällig werden.

Wenn Sie ohne Sozialversicherungsprüfung für sich feststellen sollten, dass Sie Abgaben eventuell nicht oder unvollständig geleistet haben, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

 

Quelle: optikernetz.de

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