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Künstlersozialabgabe: „Nicht nur gelegentlich“ – Was heißt das?

Optikernetz berichtete kürzlich, wie wichtig es ist, als Unternehmer die Künstlersozialabgabe im Blick zu behalten. Mehrere…
2. Juni 2021

Optikernetz berichtete kürzlich, wie wichtig es ist, als Unternehmer die Künstlersozialabgabe im Blick zu behalten. Mehrere Leser fragten in der Optikernetz-Redaktion an, was denn eigentlich das „nicht nur gelegentlich“ in diesem Zusammenhang heißt und wo die Grenze für eine Bagatelle zu ziehen ist.

Die Optikernetz-Redaktion fand heraus, dass es zu dieser Begrifflichkeit vor 2014 mehrere Verfahren an Sozialgerichten und Landessozialgerichten gab, in denen unterschiedliche Schattierungen zutage traten. So unter anderem in dem Urteil des LSG NRW vom 30.04.2014 (Az. L 8 R 741/12), das zum Nachteil des verwertenden Unternehmens (der Klägerin) ausging. In der Begründung heißt es unter anderem:

„Die Klägerin trug vor, dass sie nur zwei Aufträge erteilt habe, nämlich die Erstellung eines Internetauftritts und einer Werbebroschüre. […] Die Beweisaufnahme hat indessen ergeben, dass - trotz des relativ geringen prozentualen Verhältnisses des Gesamtauftragsvolumens zu dem angegebenen jährlichen Umsatz der Klägerin – diese bei wertender Betrachtung regelmäßig und in nicht unerheblichem wirtschaftlichen Maße Aufträge an den Zeugen […] erteilt hat. Aus dessen glaubhaften Angaben und den vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass die Klägerin den Zeugen in verschiedener Art und Weise mit wechselnden Zwecken und zu ganz unterschiedlichen Zeiten in die fotografische und filmische Gestaltung ihrer werbenden Außendarstellung eingebunden hat. […] Zudem zeigen die Rechnungen sowie die beiden vorgelegten Angebote vom 1.7.2003 und 31.1.2005, dass auch die Beteiligten offensichtlich nicht von einem einzigen Auftragsverhältnis ausgegangen sind.“

Im Jahr 2014 wurde der Begriff in § 24 Abs. 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dann konkreter definiert:

(3) Aufträge werden nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“

Die Neufassung des  § 24 Abs. 3 KSVG liefert damit eine klare Vorgabe: Liegen die Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge in Summe unter 450 Euro, handelt es sich um gelegentliche Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten, für die keine Abgabe anfällt. Die Praxis zeigt aber, dass dieser Maximalbetrag beispielsweise bereits mit einer Fotoarbeit leicht überschritten werden kann. Ein Dekorateur kostet einen Augenoptiker in der Regel ebenfalls mehr als der genannte Betrag. Wird der Betrag überschritten, sind alle Entgelte zu melden. Daher ist es am besten, eine Auftragsliste zu führen und die Entgelte im Blick zu behalten.

Quelle: optikernetz.de/gesetze-im-internet.de/openjur.de

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