Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 hat das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-06 O 228/11) eine Klage der WVAO gegen einen Innungsbetrieb abgewiesen. Anlass der WVAO-Klage war, dass der beklagte Innungsbetrieb in seiner Geschäftsbezeichnung den Begriff „Sehzentrum“ – allerdings bereits seit 2003 – benutzte. Hierin sah die WVAO eine Verletzung ihrer Wortmarke „SEHZENTRUM“ und ihrer Wort-Bild-Marke „SEHZENTRUM“ (stilisiertes Auge mit dem Begriff „Sehzentrum“ als Augenbraue). Zu Unrecht urteilte das Landgericht. Eine Verletzung der Wortmarke scheide allein schon deshalb aus, da die Wortmarke zu Gunsten der WVAO insbesondere für Aus- und Fortbildungslehrgänge auf dem Gebiet der Optometrie und Augenoptik eingetragen sei. Die von der Wortmarke umfassten Dienstleistungen richteten sich also an Augenoptiker. Der beklagte Innungsbetrieb hingegen bewarb mit dem Begriff „Sehzentrum“ hingegen „Dienstleistungen auf dem Gebiet der Optometrie und Augenoptik ausschließlich für Endkunden“. Deshalb gebe es zwischen der Wortmarke „Sehzentrum“ und der werblichen Nutzung des Wortes „Sehzentrum“ durch den beklagten Innungsbetrieb keine Verwechslungsgefahr. Ebenso wenig komme eine Verletzung der Wort-Bild-Marke in Betracht. Die geschützte Grafik wurde vom beklagten Innungsbetrieb nicht genutzt und allein die Verwendung des Wortes „Sehzentrum“ stelle keine Verletzung dieser Marke dar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Offen ist, ob die WVAO in die Berufung gehen wird.
Klage der WVAO abgewiesen
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