…fragte kürzlich ein Kollege in der Optikernetz-Redaktion an. Dem Steuerberater des gewerbetreibenden Kunden wären keinerlei Vorgaben bekannt.
Zunächst einmal ist wichtig, wie bei jeder anderen betrieblichen Ausgabe auch, dass die Ausgabe verhältnismäßig ist, damit diese nicht vom Finanzamt gestrichen wird.
Die Redaktion wies den Leser auf einen Artikel vom 11. Juli 2022 hin. Darin wird genau beschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine Sehhilfe als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann:
Steuerliche Geltendmachung von Sehhilfen als außergewöhnliche Belastung
Auch wenn es keine besondere Vorgabe für Bildschirmbrillen als Betriebsausgabe gibt – eine Rückfrage der Redaktion bei einem Steuerbüro ergab, dass auch in diesem Falle die Notwendigkeit der Anschaffung bzw. Folgeversorgung analog zur außergewöhnlichen Belastung unbedingt mit einem ärztlichen Verordnung belegt werden muss!
TIPP: Sollten Sie in einem Kundengespräch mit dem Thema „Absetzen von der Steuer“ involviert werden, sind dieser und auch der ältere Beitrag direkt über die Suchfunktion oben auf der Homepage von Optikernetz mit den Suchbegriffen „außergewöhnliche Belastung“ und „Betriebsausgabe“ auffindbar.
Quelle: optikernetz.de